Frachtgutbeförderung

Das Lufttransportrecht ist ein Bereich des Luftverkehrsrechts. Die Mehrzahl der Richtlinien sind im Warschauer Abkommen und dem Montrealer Übereinkommen, das 1999 modernisiert und aktualisiert wurde, zu finden. Ein Lufttransport bezieht sich nicht nur auf die Beförderung von Frachtgut, sondern auch auf die Personenbeförderung auf dem Luftweg.

 Frachtgut

In diesem Abschnitt schauen wir uns das Lufttransportrecht in Bezug auf Frachtgut näher an. Die für Güterbeförderung geltenden Richtlinien sind im Kapitel II des Montrealer Abkommens niedergeschrieben, hauptsächlich in den Artikeln vier bis 16.
Nach den Vorgaben des Artikels vier ist jedem zu beförderndem Frachtgut ein Luftfrachtbrief mitzugeben. Welche Aufzeichnung der Frachtbrief enthalten muss, ist nicht definiert. Allerdings muss das auszuführende Frachtgut genau beschrieben werden. Im Falle einer Beförderung in einen anderen Staat sind auch die Zollbestimmungen zu berücksichtigen. In der Regel erhält der Absender eine Empfangsbestätigung, die belegt, dass er das Frachtgut dem Luftfrachtführer übergeben hat.

Inhalte

Definiert werden die Inhalte des Luftfrachtbriefs und der Empfangsbestätigung im Artikel fünf des Montrealer Übereinkommens. Abgangs- und Zielort sowie die Zwischenlandungen, auch wenn die Fracht das Land nicht verlässt, sind anzugeben. Weiter gehören auf Frachtbrief und Empfangsbestätigung das Gewicht der sowie der Inhalt. Geht die Fracht zu einem Bestimmungsort, der in einem anderen Staat liegt, kann der Luftfrachtführer vom Absender die für den Zoll, der Polizei oder anderen Behörden notwendigen Urkunden verlangen. Dies ist für den Luftfrachtführer weder eine Verpflichtung noch eine Verbindlichkeit und berührt die Haftung in keiner Weise.

Frachtstücke

Handelt es sich um eine größere Sendung, die aus mehreren Frachtstücken besteht, kann der Luftfrachtführer für jedes Frachtstück einen Luftfrachtbrief verlangen. Für die Richtigkeit aller Angaben, die der Absender in den Urkunden und Erklärungen in Bezug über das Frachtgut macht, ist er haftbar. Das gilt auch, wenn ein Dritter im Namen des Absenders das Frachtgut zur Beförderung aufgibt. Dies bedeutet, der Absender haftet für unrichtige Angaben auf dem Luftfrachtbrief oder den notwendigen Urkunden für Schäden, welche dem Luftfrachtführer dadurch entstehen. Der Luftfrachtbrief und die Empfangsbestätigung über das Frachtgut sind Bestandteile eines Frachtvertrages. Das Verfügungsrecht über das Frachtgut bleibt bis zur erfolgten Auslieferung beim Absender. Der Luftfrachtführer muss den Absender unverzüglich verständigen, wenn die Weisungen des Absenders für ihn unmöglich sind. Der Luftfrachtführer hat dem Empfänger des Frachtgutes das Eintreffen der Lieferung anzuzeigen.

Frachtgut

Bei einer grenzüberschreitenden Beförderung des Frachtgutes sind dem Luftfrachtführer alle Dokumente und Urkunden, die für die Verzollung notwendig sind, mitzugeben. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der mitgegebenen Unterlagen haftet der Absender. Die Unterlagen muss der Luftfrachtführer nicht auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen.

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