Gütertransport

Seit Oktober 1929 ist das internationale Luftprivatrecht durch das Warschauer Abkommen geregelt. Diese Vereinheitlichung betrifft die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern. Erreicht wurde mit dem Warschauer Abkommen eine klare und kalkulierbare Haftung des Luftfrachtführers / der Fluggesellschaft. Auch die heute noch allgemein gültigen und klaren Vorschriften sind so gestaltet worden, dass eine verlässliche Regelung entstand. Das Warschauer Abkommen erreichte ein wettbewerbliches Gleichgewicht der Fluggesellschaften im internationalen Luftverkehr.

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Was 1929 noch teilweise Wunschdenken war, ist heute Realität. Viele Güter werden über den Luftweg zu ihrem Bestimmungsort transportiert. Für den Gütertransport auf dem Luftweg spricht die exakte Planung der Lieferung; Flugzeuge haben in der Regel keine oder nur eine geringe Verspätung. Weitere Vorteile sind die Schnelligkeit, die sich hauptsächlich bei Mittel- und Langstrecken für beide Vertragspartner auszahlt. Aufgrund dieser Vorteile kommt es zu keinen oder nur geringen Lagerungskosten und kurzen Wartezeiten. Für diese Bereiche fallen weder dem Absender noch dem Empfänger des Frachtgutes Kosten oder nur geringe Ausgaben zur Last. Aufgrund dieser Tatsache ist die kontinuierliche Zunahme der Transportleistungen per Flugzeug nicht verwunderlich.

Standards

Mit dem Montrealer Übereinkommen wurde das Lufttransportrecht modernisiert. Standards wurden neu festgelegt und die Haftung bei Schadenersatzansprüchen erhöht. Zu den Neuerungen gehört auch die Abwicklung des Transports. Dazu gehört, dass der Luftfrachtführer anstelle einer körperlichen Urkunde dem Absender eine Empfangsbestätigung aushändigen kann. Die Ausstellung einer Empfangsquittung ist ein Service des Luftfrachtführers, keinesfalls jedoch eine Verpflichtung (Art. 12 MÜ). Der Absender übergibt dem Luftfrachtführer den Frachtbrief. Auch ist der Luftfrachtführer nach Art. 4 MÜ berechtigt, Urkunden, die sich auf den Beförderungsvertrag beziehen, zu erstellen. Das Montrealer Übereinkommen nimmt auch Bezug auf die heutige Form der Datenübermittlung. Dies kommt im Art. 4 Abs.2 Montrealer Übereinkommen zum Ausdruck. Nach diesem Artikel kann der Luftfrachtführer den körperlichen Frachtbrief durch eine andere Aufzeichnung ersetzen, welche die auf dem Frachtbrief vorhandenen Daten enthält.

Frachtbrief

Nach dem Warschauer Abkommen war ein körperlicher Frachtbrief vorgeschrieben, da sich der Luftfrachtführer bei fehlenden Dokumenten nicht auf die Haftungsgrenzen berufen konnte. Das Montrealer Übereinkommen hat dies mit Art. 9 MÜ in der Form geändert, dass der Vertrag auch bei fehlenden oder mangelhaft ausgestellten Frachtbriefen wirksam ist. Für den Inhalt des Frachtbriefes haftet der Absender, auch wenn er die Eintragung dem Luftfrachtführer überlassen hat. Weiter haftet der Absender für die in den Dokumenten gemachten Angaben auch im Hinblick auf die Zollbestimmungen. Die Bestimmungen für die Ein- und Ausfuhr von Gütern unterliegen den Zollbestimmungen. Die Haftung des Absenders bezieht sich ebenfalls auf die Vollständigkeit der erforderlichen Dokumente.

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