Haftung

Ein großes Kapitel nimmt das Thema Haftung und Schadenersatz in Anspruch. Das Montrealer Übereinkommen sagt klar aus, der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der dazu führt, dass ein Reisender körperlich verletzt oder getötet wird. Dies hat er jedoch nur dann zu verantworten, wenn der Schaden an Bord des Flugzeuges oder beim Ein- und Aussteigen entsteht.

Portrait of happy smiling brunette businesswoman in glasses, over grey backgroundAblieferung

Auch die unbeschädigte Ablieferung des Reisegepäcks haftet der Luftfrachtführer. Schäden durch Beschädigung des aufgegebenen Gepäcks oder dessen Verlust entsteht, sind vom Luftfrachtführer zu ersetzen. Die Haftung besteht nur für den Zeitraum, in welchem sich das Gepäck unter der Obhut des Luftfrachtführers befindet oder an Bord des Flugzeuges ist. Eine Haftung der Fluggesellschaft / Luftfrachtführers ist ausgeschlossen, wenn der Mangel auf den Besitzer des Gepäckstückes zurückzuführen ist. Bei Gepäck, das nicht aufgegeben wurde, dem sogenannten Handgepäck ist der Luftfrachtführer haftbar, wenn ein Verschulden der Fluggesellschaft oder deren Mitarbeiter vorliegt.
Sobald die Fluggesellschaft den Schaden anerkannt hat und das verlorengegangene Gepäck nicht innerhalb von 21 Tagen beim Reisenden eingetroffen ist, kann dieser seine Rechte geltend machen, welche aus dem Beförderungsvertrag resultieren.

Fluggesellschaft

Eine sorgfältige Behandlung des Frachtgutes ist ebenfalls im Sinne des Montrealer Übereinkommens. Der Luftfrachtführer / die Fluggesellschaft haftet für Schäden, welche durch Verlust oder Zerstörung entstehen. Dies gilt, wenn der Schaden während der Beförderung im Flugzeug entsteht. Bei nicht optimal verpacktem Frachtgut, das durch einen innewohnenden Mangel während des Transports beschädigt wird, ist der Luftfrachtführer nicht haftbar.

Beförderung

Die Haftung entfällt bei Kriegshandlungen oder einem bewaffneten Konflikt. Nicht zum Lufttransportvertrag gehört die Beförderung des Frachtgutes zu Land, Wasser oder Schiene, wenn dieser Transport außerhalb des Flughafens erfolgt. Wird das Frachtgut jedoch umgeladen oder dem Empfänger zugestellt, gehört dies zur Luftbeförderung, sofern kein gegenteiliger Beweis vorhanden ist.

Verspätung

Schäden, welche durch Verspätung entstehen, sind vom Luftfrachtführer / der Fluggesellschaft zu ersetzen. Das gilt sowohl für Frachtgut als auch für Reisende und deren Reisegepäck. Die Haftung entfällt, wenn der Luftfrachtführer nachweisen kann, dass er alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Verspätung zu vermeiden oder es ihm unmöglich war, derartige Maßnahmen zu ergreifen. Er haftet auch nicht, wenn die geschädigte Person den Schaden selbst herbeigeführt hat, sei es fahrlässig oder absichtlich.

Schadensersatz

Ein besonderer Artikel befasst sich mit Schadenersatz bei Körperverletzung oder Tod von Passagieren. Wie Artikel 17 aussagt, muss der Luftfrachtführer den Schaden ersetzen, wenn sich der Vorfall während des Fluges ereignet. Übersteigen die Sonderziehungsrechte je Reisenden nicht 100.000, ist es nicht möglich, die Haftung des Luftfrachtführers einzuschränken oder auszuschließen.

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