Lufttransportrecht

Ein Teilbereich des Handelsrechts ist das Transportrecht, das den Abschnitt Lufttransportrecht beinhaltet. Das Lufttransportrecht umfasst alle Transporte auf dem Luftweg, unabhängig davon, ob es sich um Güter oder Personen handelt. In diesem Bereich gibt es zwei große Gruppen, die sich in öffentlichen und privaten Luftrecht einteilen.

Grundlage

Grundlage für einen reibungslosen Ablauf des Transports per Flugzeug ist das Luftverkehrsrecht in Verbindung mit dem ICAO-Abkommen sowie das Übereinkommen von Montreal. Soweit die deutsche Gesetzgebung oder andere europäische, internationale oder nationale Gesetzgeber nicht anders entscheiden, ist der deutsche Luftraum für den internationalen Flugverkehr frei.

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Vorteile

Es gibt viele Vorteile für den Transport per Flugzeug. Passagiere und Frachtgut erreichen auf dem schnellsten Wege ihre Ziele. Die Kosten für den Transport sind oft günstiger, als die Kosten per Bahn oder Schiff. Fakt ist, die kürzesten Beförderungszeiten bieten Flugzeuge, insbesondere auf Mittel- und Langstrecken. Im Gegensatz zu manch anderen Verkehrsmitteln halten die Fluggesellschaften die Flugpläne meist minutengenau ein. Die Pünktlichkeit hat sich besonders beim Frachtgut bewährt. Lagerzeiten und die dafür aufzuwendenden Kosten fallen weg. Für Passagiere ist die pünktliche Landung und schnelle Abfertigung ebenfalls vorteilhaft, insbesondere wenn sie zeitnah zu ihrem Anschlussflug müssen.

Haftung

Ein besonderes Kapitel befasst sich mit der Haftung. Es gibt einerseits die Haftung, welche aus dem Beförderungsvertrag resultiert und andererseits die Haftung nach dem Warschauer Abkommen, bei der es sich um eine multilaterale Regelung handelt, die für das private Luftrecht gilt. Dies besagt schon die vollständige Bezeichnung des Abkommens, die „Abkommen zur Vereinheitlich von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr“ lautet. Aktuell haben dieses Abkommen mehr als 130 Staaten unterzeichnet. Das Warschauer Abkommen hat Gültigkeit für die Beförderung von Frachtgut sowie von Passagieren und deren Gepäck, wenn die Beförderung nicht kostenlos ist. Nicht im Warschauer Abkommen ist die Beförderung von Post enthalten. Dafür enthält das Abkommen die Haftung für kostenfreie Beförderung, sofern diese von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, das zertifiziert ist.

Beförderung

Mit den für die Beförderung notwendigen Dokumenten befasst sich das Warschauer Abkommen ebenfalls. Es schreibt eine einheitliche Gestaltung der Dokumente vor. Nicht im Warschauer Abkommen enthalten sind Regelungen und Vorschriften, die sich auf den Beförderungsvertrag beziehen. Es wird vorausgesetzt, dass ein Beförderungsvertrag geschlossen wird, wobei auch ein formloser Vertrag gültig ist.

Abkommen

Ein weiteres Kapital nimmt die Haftung des Luftfrachtführers ein. Im Kapitel drei des Warschauer Abkommens ist die Haftung für Personen- und Sachschäden sowie für Schäden, welche durch Verspätung entstehen, geregelt. Die Beweislast für den daraus resultierenden Schadenersatz liegt beim Verursacher, in diesem Fall dem Luftfrachtführer / der Fluggesellschaft.

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