Das Montrealer Übereinkommen hat zwar die Rechte der Fluggäste verstärkt, doch die EU-Verordnung 261/2004 hat die Rechte nochmals einer erheblichen Stärkung unterzogen. Fluggäste haben nach der EU-Verordnung das Recht auf Schadensersatz, wenn das Flugzeug Verspätung hat oder der Flug annulliert wurde.
Verspätungen und Annullierungen
Verspätet sich der Flug um mindestens drei Stunden oder mehr kann der Fluggast eine Entschädigung fordern. Meist ist es der Fall, dass bei einer so extremen Verspätung Anschlussflüge verpasst werden. Airlines haben die Angewohnheit, mehr Buchungen für einen Flug anzunehmen, als es im Flugzeug Sitzplätze gibt. Auch wenn der Fluggast ein ordentliches Ticket besitzt, kann ihn die Airline mit diesem Flugzeug wegen Überbuchung nicht befördern.
Bonusmeilen
Anspruch auf eine Entschädigung haben Fluggäste, wenn sie für ihr Ticket den regulären Flugpreis bezahlten oder die Zahlung mit Bonusmeilen vorgenommen haben. Auch für die Familie wurde der Reisepreis bezahlt und der Fluggast hat weder ein vergünstigtes Ticket noch eines, das nicht für die Allgemeinheit bestimmt war. Um einen Schadensersatz zu erhalten dürfen natürlich keine Umstände vorhanden sein, die außergewöhnlich und von der Airline nicht beeinflussbar sind wie beispielsweise Unwetter, Streik. Auch hat der Fluggast keine Info von der Airline erhalten, dass der Flug zeitlich geändert wurde.
Entschädigung und Verpflegung
Die Entschädigung richtet sich nach der Reisestrecke. Befindet sich der Zielflughafen zwischen 0 und 1.500 Kilometer vom aktuellen Flughafen entfernt, stehen dem Fluggast 250 Euro zu. Bei einer Entfernung bis zu 3.500 Kilometer sind es 400 Euro und ab 3.500 Kilometer oder wenn sich das Ziel außerhalb der EU befindet, 600 Euro.
Ansprüche
Weiter hat der Fluggast Anspruch auf Betreuungsleistungen vor Ort. Damit sind Erfrischungen und Mahlzeiten gemeint, aber auch die Unterbringung in einem Hotel, wenn sich eine Übernachtung als notwendig erweist. Weiter sind Telefongespräche für den Fluggast kostenfrei. Diese Leistungen stehen dem Fluggast immer dann zu, wenn der Flug annulliert wird oder sich verspätet und beides nicht der Airline zuzuschreiben ist.
Anschlussflug verpassen
Verpasst der Fluggast aufgrund der Verspätung des Fluges seinen Anschlussflug, hat er ein Recht auf Entschädigung. In der Regel werden bei Langstreckenflügen mindestens zwei verschiedene Flüge miteinander kombiniert. Hat das erste Flugzeug Verspätung oder wird der Flug annulliert und es liegen keine besonderen Gründe, die nicht der Airline zuzuschreiben sind vor, hat der Fluggast Anspruch auf eine Entschädigung. Er muss aber alle für die Reise notwendigen Flüge bei derselben Airline gebucht haben.
Außergewöhnliche Umstände Für außergewöhnliche Umstände, wie Streik, Unwetter oder andere Gründe, kann die Airlines nichts und somit bestehen auch keine Schadensersatzansprüche.