Güter per Flugzeug transportieren

1 (10)Die Beförderung von Personen und Gütern sowie Reisegepäck regelt das Warschauer Abkommen, das seit Oktober 1929 in Kraft ist. Der Transport von Frachtgütern per Flugzeug war 1929 noch der Wunschgedanke der Macher des Abkommens. Heute ist dies Realität und wird genutzt. Der Vorteil ist der schnelle Transport und auch die Tatsache, dass Flugzeuge kaum Verspätungen haben. Für die Wirtschaft hat sich der Transport von Gütern auf dem Luftweg für Lang- und Mittelstrecken ausgezahlt. Auch fallen in der Regel keine Lagerungskosten für Käufer und Verkäufer an.
Montrealer Übereinkommen
Das Montrealer Abkommen vom 28. Mai 1999 modernisierte das Lufttransportrecht. Die Standards des Warschauer Abkommens wurden neu festgelegt. Daneben erfolgte eine Erhöhung der Haftung bei Ansprüchen, die aufgrund von Schäden am Gut entstehen. Viele Fluggesellschaften haben den Service eingeführt, dem Absender eine Empfangsquittung auszustellen.
Frachtbrief
Im Jahr 1929, als das Warschauer Abkommen zustande kam, gab es noch keine Computer und auch das Internet war noch nicht vorhanden. Daher war die körperliche Form des Frachtbriefs vorgeschrieben. Grund für den Frachtbrief waren die Haftungsgrenzen, auf die sich der Luftfrachtführer nicht berufen konnte, wenn die Dokumente nicht vorhanden waren. Mit dem Montrealer Abkommen wurde diese Form geändert und so ist der Vertrag zwischen Absender und Luftfrachtführer wirksam, auch wenn der Frachtbrief fehlerhaft ausgestellt wurde oder gar fehlt. Die Haftung für den Inhalt des Frachtbriefs liegt beim Absender. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Absender den Luftfrachtführer mit der Ausstellung des Frachtbriefs beauftragt. Die Haftung des Absenders erstreckt auch auf die Bestimmung des Zolls, wenn das Frachtgut grenzüberschreitend versandt wird.
Mehrere Frachtstücke
Gehören mehrere Frachtstücke zu einer Sendung, kann der Luftfrachtführer für jedes Frachtstück einen gesonderten Frachtbrief fordern. Auch hier liegt die Haftung allein beim Absender, wenn die Angaben im Frachtbrief unrichtig sind oder die nötigen Urkunden für den Zoll fehlen. Der Absender haftet für die Schäden, die dem Luftfrachtführer aufgrund der fehlerhaften Angaben oder Dokumente durch den Absender entstehen. Allerdings hat der Absender ein Verfügungsrecht bis zur Auslieferung an den Empfänger beim Absender. Zu den Pflichten des Luftfrachtführers gehört die umgehende Verständigung des Absenders, wenn dessen Weisungen nicht durchführbar sind.
Grenzüberschreitender Transport
Der Absender ist verpflichtet, dem Luftfrachtführer alle für die grenzüberschreitende Beförderung des Frachtguts notwendigen Dokumente mitzugeben. Urkunden, Dokumente und Zollpapiere sind dem Luftfrachtführer auszuhändigen, bevor das Flugzeug startet. Die Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit liegt auch hier beim Absender des Frachtguts. Eine Prüfung der Dokumente durch den Luftfrachtführer ist nicht vorgesehen.

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