EU Verordnung

Für Flüge ins Ausland gelten sowohl das Montrealer Abkommen als auch das Warschauer Abkommen. Beide Abkommen reichen der EU jedoch nicht aus, um die Rechte der Fluggäste zu sichern. Deshalb beschloss die EU 2004 die EU-Fluggastrechte-Verordnung, die für Flüge gilt, die von einem Flughafen, der sich in einem EU-Mitglieds-Staat befindet startet oder landet. Voraussetzung für die Durchsetzung der Rechte ist, dass die Fluglinie oder Airline ihren Sitz in einem EU-Mitglied-Staat hat.

Warum schuf die EU die Fluggastrechte-Verordnung?

Der Grund, dass viele Airlines ihre Flüge überbuchten, was bedeutet, es wurden mehr Tickets verkauft, als das Flugzeug Passagiere aufnehmen konnte. Die Zahl der Passagiere, die gegen ihren Willen nicht befördert wurden, wuchs und wächst immer noch. Auch versäumten es Fluggesellschaften, die Annullierung eines Fluges anzukündigen, was ebenfalls bei großen Verspätungen der Fall war. Die EU will aber einen reibungslosen Luftverkehr und für die Passagiere den bestmöglichen Service. Damit Fluggäste mehr Rechte erhalten, als es das Montrealer oder Warschauer Abkommen beinhaltet, verabschiedete das Europäische Parlament und der Europäische Rat folgende EU-Verordnung Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Unterstützungs- und Ausgleichsleistungen für Fluggäste im Falle der Nichtbeförderung, bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen.

Pflichten

Diese Verordnung beinhaltet einige, von den Fluggesellschaften zu erfüllende Pflichten, wie Ausgleichsleistungen. Für diese Leistungen, die auch im Sinne des Verbraucherschutzes sind, wurde ein System geschaffen, das den Fluggästen einen grundlegenden Schutz bietet.

Was steht in der EU-Fluggastrechte-Verordnung?

In der Fluggastrechte-Verordnung sind die Rechte für Fluggäste enthalten und wie sie diese bei der Fluggesellschaft einfordern können. Folgende Inhalte bestimmen die Fluggastrechte-Verordnung:
 Die Rechte, welche Passagiere haben, wenn sie gegen ihren Willen nicht befördert werden, obwohl sie ein gültiges Ticket kauften
 Die Rechte der Passagiere bei Annullierung oder Verspätung des Flugs
 In welchen Fällen den Passagieren Ausgleichszahlungen zwischen 250 und 600 Euro zustehen
 Die Pflichten der Airlines bezüglich der Versorgung der Passagiere
 Wann Passagiere umbuchen dürfen, wenn sich der Flug verspätet oder annulliert wird
 Informationen über Annullierung eines Flugs und wie diese an die Passagiere weitergegeben werden sowie die Information über die Rechte der Fluggäste in diesem Fall sowie die Rechte von Personen, deren Mobilität eingeschränkt ist, und ihren Begleitpersonen, die umsichtige Behandlung erwarten dürfen.

Für wen die EU-Fluggastrechte-Verordnung gilt und für wen sie nicht gilt

Die Fluggastrechte-Verordnung gilt für Fluggäste, die ein gültiges Ticket besitzen, deren Buchung bestätigt ist, ihr Start- oder Zielflughafen innerhalb der EU liegt und die Airlines ihren Standort ebenfalls innerhalb der EU hat. Dabei ist es nicht relevant, ob der Fluggast eine Pauschalreise, Dienstreise buchte, mit einem Billigflieder unterwegs ist oder es sich beim Fluggast um ein Kind handelt. Auch die Passagiere, die über ein kostenloses oder preisreduziertes Tickets aus einer Werbeveranstaltung oder einem Programm, das Kunden binden soll.
Die EU-Fluggastrechte-Verordnung ist nicht anwendbar für Fluggäste, die über ein preisreduziertes oder einem kostenlosen Tickets verfügen oder einem Tarif, der für die Öffentlichkeit weder mittelbar noch unmittelbar zur Verfügung steht. Auch Fluggäste, die nicht pünktlich zur Abfertigung erscheinen. Für die übliche Anwesenheit zwecks Abfertigung hat der Fluggast spätestens 45 Minuten vor Abflug am Check-in zu erscheinen. Dies gilt, wenn die Fluggesellschaft keine anderen Zeiten mitgeteilt hat. Ausnahme ist, wenn der Flug annulliert wird, dann tritt für den Fluggast die EU-Verordnung wieder ein.

Wie hoch ist die Entschädigung und wie bekomme ich diese?

Verspätet sich der Flug um mehr als drei Stunden, steht jedem Fluggast eine Entschädigung zwischen 250 und 600 Euro zu. Die Entschädigung bezieht sich auf jeden Fluggast, dies bedeutet, ist der Fluggast und seine Familie unter den Passagieren, erhält jedes Familienmitglied diese Entschädigung. Um eine Entschädigung verlangen zu können, muss die Fluggesellschaft für die Verspätung des Flugs verantwortlich sein und der problematische Flug darf nicht länger als drei Jahre vor Forderung auf Entschädigung zurückliegen. Wie hoch die Entschädigung für jeden Passagier ist, hängt von der Distanz der Flugstrecke ab. Bei Flügen, deren Distanz unter 1.500 Kilometer liegt, fallen 250 Euro Entschädigung, für Flügen über 3.500 Kilometer 600 Euro an. Bei Dienstreisen ist der Passagier und nicht sein Arbeitgeber der Empfänger der Entschädigung.
Wer für einen Problemflug eine Entschädigung verlangt, wird oft von den Fluggesellschaften vertröstet, ignoriert oder gar geblockt. In solchen Fällen ist die Hilfe eines Anwalts sinnvoll, der die Rechte des Fluggastes vehementer durchsetzen kann. Die Entschädigung bei der Annullierung des Flugs oder wenn der Passagier gegen seinen Willen nicht befördert wird, obwohl er alle notwendigen Reiseunterlagen vorweisen kann, beträgt 600 Euro.

Recht auf zusätzliche Leistungen

Bei Verspätungen hat die Fluggesellschaft die Pflicht, ihre Passagiere entsprechend der Fluggastrechte-Verordnung zu versorgen. Das zu gehören bei Flügen bis 1.500 Kilometer und einer Wartezeit von zwei Stunden und mehr kostenlose Mahlzeiten, Getränke sowie zwei kostenfreie Telefonate, E-Mails oder Fax. Diese Leistungen treffen auch auf Wartezeiten ab drei Stunden bis höchstens fünf Stunden zu sowie für Flugdistanzen von 1.500 bis 3.500 Kilometer.

Wartezeit

Ab einer Wartezeit von fünf Stunden gibt es keine Begrenzung der Distanz. Passagiere haben jetzt das Recht, vom Beförderungsvertrag zurückzutreten und die Erstattung des Preises für das Ticket verlangen. Wird der Flug auf den nächsten Tag verschoben, gehen die Kosten für Übernachtung und Transfer der Passagiere komplett zu Lasten der Airline.

Aufklärung

Nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung sind die Fluggesellschaften verpflichtet, ihre Passagiere über ihre Rechte zu informieren. Für diese Informationen geben Airlines oft Flyer an die Passagiere weiter. Die Informationen, welche Airlines an ihre Fluggäste in Papierform geben, müssen auch auf der Webseite der Airline festgehalten werden. Dazu gibt es ein Urteil des Landgerichts Berlin vom Oktober 2015 (Az. 52 O 102/15), das die Fluggesellschaft Germania betrifft.

Außergewöhnliche Umstände

Für die Airlines ist es einfach, eine Flugverspätung mit außergewöhnlichen Umständen zu begründen. Der europäische Gerichtshof hat im September 2015 (Az. C-257/14) klar geurteilt, technische Probleme am Flugzeug können immer, auch bei regelmäßiger Wartung auftreten. Diese Probleme gehören nicht in den Bereich außergewöhnliche Umstände. In der EU-Verordnung sind „außergewöhnliche Umstände“ nicht klar definiert. Klar ist jedenfalls, zu den außergewöhnlichen Umständen gehören Situationen, die es der Airline unmöglich machen, den Flugplan einzuhalten. Besonders schlechtes Wetter, das den Flug unmöglich macht oder instabile politische Umstände beim Startflughafen können zu den außergewöhnlichen Umständen gehören.

Die Kommentare wurden geschlossen