Montrealer Übereinkommen von 1999

Wer sich näher mit dem Lufttransportrecht befasst, stößt unausweichlich auf das Warschauer Abkommen. Dieses im Oktober 1929 unterzeichnete und von Deutschland ratifizierte Abkommen wurde in den vergangenen Jahren immer wieder verändert, ergänzt und aktualisiert. Das geschah 1958 durch das Haager Protokoll, 1966 durch das Montreal-Interim-Agreement und 1975 durch die vier Montrealer Protokolle. Die bisher letzte Änderung des Montrealer Übereinkommens datiert vom 28. Mai 1999. Im Rahmen der letzten Änderungen wurden das Warschauer Abkommen und alle damit in Zusammenhang stehenden Übereinkünfte zusammengeführt und modernisiert. Deutschland hat sowohl das Warschauer Abkommen als auch das Montrealer Übereinkommen unterzeichnet. Beide Regelungen gelten daher auch für die Beförderung von Frachtgut und Passagieren durch Flugzeuge für deutsche Fluggesellschaften. Das 1999 geänderte Montrealer Übereinkommen ist für jede internationale Beförderung von Gütern, Personen und Reisegepäck anzuwenden.

Internationale Beförderung

Im Sinne der „internationalen Beförderung“ sieht das Übereinkommen jede Beförderung an, bei der Start- und Zielort in den Hoheitsgebieten von zwei Vertragsstaaten liegen. Nicht relevant ist es, ob es während des Fluges Unterbrechungen gibt. Eine Beförderung zwischen zwei Staaten ohne Unterbrechung, also ein Direktflug, sieht das Montrealer Übereinkommen nicht als internationale Beförderung an. Weitere Regelungen zu dieser Thematik beinhaltet Kapital eins, insbesondere der Artikel eins „Anwendungsbereich“. Im Gegensatz zum Warschauer Abkommen beinhaltet das Montrealer Übereinkommen im Artikel zwei auch die Beförderung von Postsendungen sowie staatliche ausgeführten Beförderungen. Bei der Postbeförderung haftet der Luftfrachtführer ausschließlich gegenüber der Postverwaltung, welche die Postsendung aufgegeben hat.

Gepäck

Das zweite Kapitel beschäftigt sich ausschließlich mit der Beförderung von Reisenden, deren Gepäck sowie Gütern. Geregelt werden in diesem Bereich die Rechte und Pflichten der Fluggesellschaften gegenüber den Passagieren und denjenigen, die Frachtgüter aufgeben. Nach dem Montrealer Übereinkommen muss die Fluggesellschaft die Passagiere darauf hinweisen, dass das Übereinkommen, wenn es Anwendung findet, die Haftung des Luftfrachtführers regelt. Diese Haftung bezieht sich auf Beschädigung oder Verlust des Gepäcks ebenso wie auf Körperverletzung oder Tod der Passagiere. Auch Verspätungen werden durch dieses Übereinkommen geregelt. Das Montrealer Übereinkommen kann, wenn es anwendbar ist, diese „Schäden“ regeln, die Haftung aber auch beschränken. Voraussetzung ist ein Beförderungsschein, der Start- und Zielort beinhaltet; in der Regel sind es die Flugtickets, welche nachfolgende Angaben vorweisen. Das Ticket enthält Ort und Datum der Ausstellung, Start- und Zielort mit allen vorgesehenen Zwischenlandungen sowie den Namen der Fluggesellschaft / Luftfrachtführers und die Angabe über die Haftung für die Beförderung unter Hinweis auf das Montrealer Übereinkommen.

Gepäckschein

Für aufgegebenes Gepäck händigt die Fluggesellschaft einen Fluggepäckschein aus, der sowohl den Anforderungen des Warschauer Abkommens und denen des Montrealer Übereinkommens entspricht.

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