Warschauer Abkommen

Nach dem Warschauer Abkommen ist der Luftfrachtführer für Schäden haftbar, die während des Luftweges entstehen. Die Haftung bezieht sich gleichermaßen auf Personen- und Sachschäden. In der Fassung aus dem Jahr 1929 betrug die Haftungsobergrenze bei Personenschäden 26.750 DM, was etwa 13.677 Euro entspricht. Bei Sachschäden wurde zwischen aufgegebenen Gepäck und Handgepäck unterschieden. Für aufgegebenes Gepäck war die Haftungshöchstgrenze 53,50 DM (ca. 27,35 Euro) je Kilogramm, bei einem zulässigen Gewicht von 20 Kilogramm kamen 1.070 DM, was heute 547 Euro entspricht, zusammen.

Protokoll

Im Zusammenhang mit dem Warschauer Abkommen kam 1955 das Haagener Protokoll zustande, welches die Haftungsobergrenzen erhöhte. Bei Personenschäden wurde die Obergrenze verdoppelt; bei Sachschäden blieben die Haftungshöchstgrenzen erhalten. Für innerstaatliche Flüge kam das anwendbare nationale Recht zur Anwendung. Das deutsche Luftverkehrsgesetz sieht für Personenschäden eine begrenzte Haftung mit Beträgen von 163.613 Euro, bei Sachschäden 1.636 Euro vor (§ 46 LuftVG).

1999

Das Montrealer Übereinkommen aus dem Jahr 1999 hat viele Inhalte des Warschauer Abkommens weitgehend verdrängt. Dies betrifft hauptsächlich die Beförderung von Passagieren und Reisegepäck. Für die Beförderung von reinen Frachtgütern hat das Warschauer Abkommen auch heute noch Bedeutung.

Abflug

Immer, wenn der Ort des Abfluges und der Bestimmungsort in einem Staat liegen, der Vertragspartner ist, hat das Montrealer Übereinkommen Gültigkeit. Das gilt ebenfalls, wenn der Luftweg durch Zwischenlandungen unterbrochen wird. Interessant ist es, wenn der Passagier ein Hin- und Rückflugticket kauft. Dann gilt das Montrealer Übereinkommen auch dann, wenn er Fluggast seinen Urlaub in einem Staat verbringt, der kein Vertragsstaat ist. Das liegt daran, dass der Nicht-Vertragsstaat nicht als Bestimmungsort geführt wird, sondern der Ort wo die Reise begann.

Sachschäden

Für Personen- und Sachschäden gilt das Montrealer Übereinkommen, wenn sich Start- und Bestimmungsort in einem Vertragsstaat befinden. Bei mehr als einhundert Vertragsstaaten ist es nicht verwunderlich, dass der Begriff Schaden immer wieder eine andere Definition hat. Während in Deutschland bei einem Personenschaden die Behandlungskosten sowie der Vermögensschaden als Schadenersatz rechtlich zulässig sind, ist der Schaden in Frankreich auch auf den seelischen Schaden bezogen. In den meisten US-Bundesstaaten gehört zum Schadenersatz auch der psychische Schaden, der aufgrund der Ereignisse vorhanden ist. Dabei kann es sich um Angstzustände handeln beispielsweise bei einer Notlandung. Die Definition psychischer Komponenten fällt ebenfalls ins Gewicht, wenn es sich nicht um eine Körperverletzung sondern um einen Todesfall handelt.

Schadenersatz

Der Anspruch auf Schadenersatz entfällt, wenn der Luftfrachtführer nachweisen kann, dass der Schaden nicht auf eine Unterlassung von ihm oder seinem Mitarbeitern zurückzuführen ist oder der Schaden durch unrechtmäßige Handlungen eines Dritten oder Unterlassung des Dritten entstanden ist.

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