Gesetz zur Durchführung des Montrealer Übereinkommens

Unter dem Titel „Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr“ beschloss der deutsche Bundestag nach Artikel 1 auch das Gesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen Durchführungsgesetz – MontÜG) am 06. April 2004. In diesem Gesetz geht es um die Haftung des Luftfrachtführers, seiner Versicherungspflicht sowie den Bußgeldvorschriften, die zum Einsatz kommen, wenn der Luftfrachtführer gegen die Versicherungspflicht verstößt.

Art. 17 Abs. 1 MÜ und §§ 35, 36, 38 Luftverkehrsgesetz

1 (6)Das Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrecht im Luftverkehr bezieht sich auf die Haftung des Luftfrachtführers, wenn einer der Fluggäste Schäden durch Körperverletzung oder den Tod erleidet (Art. 17 Abs. 1 MÜ und §§ 35, 36, 38 Luftverkehrsgesetz). Der § 1 des Gesetzes stellt klar, wenn die vom Luftfrachtführer zu erbringende Ersatzleistung den im Art. 21 Abs. 2 MÜ festgelegten Betrag übersteigt, ist zwar eine weitergehende Haftung nach dem Montrealer Übereinkommen nicht mehr möglich. Anwendung findet hier § 45 LuftVG, der allerdings nicht viel anderes als Art. 21 MÜ aussagt. Lediglich im § 45 Abs. 3 LuftVG ist erwähnt, dass sich die Entschädigung bei mehreren Geschädigten entsprechend verringert.

Haftung

Die Haftung von Wirtschaftsgütern ist im Art. 18 MÜ und den zu leistenden Ersatz bei Schäden niedergeschrieben. Die Schadensregulierung erfolgt ebenfalls nach Art. 18 MÜ sowie nach § 429 HGB.

Gesetz zur Harmonisierung

Das Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr hält sich strikt an das Montrealer Übereinkommen. Das gilt auch für die Umrechnung der Sonderziehungsrechte, die im Art. 23 Abs. 1 MÜ beschrieben sind. Die Höchstbeträge für Personen- und Sachschäden werden in dieser künstlichen Währung des IWF ausgedrückt. Dies ist ebenfalls im § 431 Abs. 4 HGB und im § 49b LuftVG niedergeschrieben.

Paragraf 4

Ein wichtiger Paragraf ist der § 4 des Gesetzes zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr. Dieser Paragraf bezieht sich auf die Versicherungspflicht der Luftfrachtführer. Unabhängig von den Vorschriften aus der Verordnung EWG 2407/92 bezüglich der Erteilung von Betriebsgenehmigungen für Luftfrachtführer sowie der EG-Verordnung 2027/97 und 889/2002 hat der Luftfrachtführer die Pflicht, eine Versicherung in Höhe der Deckungssummen abzuschließen, die sich aus dem Montrealer Übereinkommen ergeben.

§ 5

Der anschließende § 5 zeigt Luftfrachtführern an, welche Bußgeldvorschriften für Ordnungswidrigkeiten vorhanden sind und wie hoch die Geldbuße sein kann. Nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr sind Ordnungswidrigkeiten beispielsweise, wenn der Luftfrachtführer keine Versicherung mit entsprechender Deckung abschließt und auch keine Haftpflichtversicherung unterhält. Die Geldbuße kann nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes eine Höhe von 50.000 Euro erreichen.

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