Montrealer Übereinkommen für ausführende Luftfrachtführer

Wer einen Beförderungsvertrag mit einem Luftfrachtführer abschließt, erwartet, dass sein Wirtschaftsgut auf dem Luftweg zum Bestimmungsort transportiert wird. Damit sind die Erwartungen doch recht hoch geschraubt, denn der vertragliche Luftfrachtführer kann einen anderen Transporteur, der nicht zwangsläufig die Sendung per Flugzeug transportiert, unter Vertrag nehmen. Dieser Transporteur kann auch ein Spediteur sein, der die Sendung per LKW vom „Abflugort“ zum Bestimmungsort transportiert, ohne den Luftweg in Anspruch zu nehmen.

Land- oder Seeweg

1 (26)Es besteht zwar keine Haftung für eine Beförderung auf dem Land- oder Seeweg, wenn dies außerhalb des Flughafens erfolgt (Art.18 Abs. 4 MÜ). Dazu gehören auch die Zwischenlager, welche sich außerhalb des Flughafengeländes befinden. In solchen Fällen haftet der Luftfrachtführer nach dem Teilstreckenrecht(Art. 34 MÜ). Anders verhält es sich, wenn die anderen Transportwege für die Verladung, Umladung oder Ablieferung in Anspruch genommen werden. Sofern dies der Luftfrachtführer beweisen kann, ist eine Luftbeförderung anzunehmen. Entsteht hier ein Schaden, kam dieser während der Luftbeförderung zustande.

Transport

Bisher kam in Deutschland das Recht zur Anwendung, das dem jeweiligen eingesetzten Transportmittel zugerechnet werden konnte. Dies ist seit dem Montrealer Übereinkommen nicht mehr der Fall; auch wenn das Gut per LKW transportiert wird und dies eine Vertragsverletzung des Luftfrachtführers bedeutet, fällt dieser „auf der Erde erfolgte Transport“ unter das Beförderungsmittel Luftfahrzeug.
Praktisch führen verschiedene Luftfrachtführer dies schon lange durch. Kaum ein Wirtschaftsgut kommt mit dem Flugzeug in Paris an, wenn der Abflugort London oder Köln ist. Güter, die beispielsweise von Frankfurt nach Amsterdam oder Paris nach London gehen, kommen mit dem Ersatzverkehr am Bestimmungsort an. Die Luftfrachtführer nehmen den Ersatzverkehr als ausführender Luftfrachtführer in Anspruch, der ebenfalls dem Montrealer Übereinkommen unterliegt.

Montrealer Übereinkommen

Schaut man sich im Internet um und sucht über Google nach „Montrealer Übereinkommen“ findet man ab der Seite vier auch Speditionen, die das Montrealer Übereinkommen auf ihrer Webseite aufführen. Interessant ist, wenn ein Spediteur unter Leistungen auch Lufttransporte anbietet und mit der schnellsten Verbindung zwischen Abgangsort und Empfangsflughafen wirbt.
Dies ist legitim nach dem Montrealer Übereinkommen, weil der Luftfrachtführer einen anderen Transporteur für den Ersatzverkehr als ausführenden Luftfrachtführer unter Vertrag nehmen kann. Obwohl der Transport entweder über die Straße oder Schiene erfolgt, untersteht der Ersatzverkehr dem Montrealer Übereinkommen.

Beförderung

Auch bei der Personenbeförderung kann der vertragliche Luftfrachtführer einen anderen Luftfrachtführer zur Ausführung beauftragen. Hier kommt in der Regel kein Ersatzverkehr zustande, sondern vielmehr eine Fluggesellschaft, die als ausführender Luftfrachtführer fungiert, während der Reiseveranstalter oder das Reisebüro der vertragliche Luftfrachtführer und Ansprechpartner für seine Kunden ist.

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