Haftung und Ausnahmetatbestände
Wird das Frachtgut, während es der Luftfrachtführer in seiner Obhut hat, zerstört oder beschädigt oder geht verloren, haftet er in vollem Umfang. Eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Luftfrachtführer nachweisen kann, dass die Ursache des Schadens durch die Eigenart oder einem im Gut vorhandenen Mangel zu suchen ist. Montrealer Übereinkommen…