Haftung und Ausnahmetatbestände

Wird das Frachtgut, während es der Luftfrachtführer in seiner Obhut hat, zerstört oder beschädigt oder geht verloren, haftet er in vollem Umfang. Eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Luftfrachtführer nachweisen kann, dass die Ursache des Schadens durch die Eigenart oder einem im Gut vorhandenen Mangel zu suchen ist.

Montrealer Übereinkommen

Das Montrealer Übereinkommen befasst sich mit der Haftung ab Artikel 18. Diese Regelung entspricht der, die wir vom Warschauer Abkommen (Art. 18 WA) und der Nummer vier der Montrealer Protokolle aus dem Jahr 1955 her kennen. Diese Regelungen waren und sind in Deutschland nicht in Kraft getreten. Die deutsche Regierung hat sich für eine neue Regelung entschieden, die weitreichender war als die des Warschauer Abkommens.

Art. 18 Abs. 1 + 3 MÜ

Dies hat das Montrealer Übereinkommen geändert und mit Art. 18 Abs. 1 + 3 MÜ ein anderes Haftungssystem definiert. Nach diesem Artikel haftet der Luftfrachtführer nur für den Zeitraum, in dem sich das Frachtgut in seiner Obhut befunden hat. Mit dem neuen Haftungssystem nähert sich das Montrealer Übereinkommen an die deutschen Regelungen im Handelsgesetzbuch an, insbesondere an die §§ 425 ff HGB sowie dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) an.

Haftung

Auch wenn das Montrealer Übereinkommen die Haftung verschärfte, gilt diese jedoch nicht, wenn der Schaden aufgrund von Ausnahmezuständen entsteht. Der Luftfrachtführer muss nachweisen, dass der Schaden nicht auf seine Schuld beruht, sondern auf Umstände, die nicht vorhersehbar waren. Solche Schäden können auf einen im Frachtgut vorhandenen Mangel entstehen, aber auch durch eine nicht sachgerechte Verpackung. Für beide Ursachen sind weder der Luftfrachtführer noch seine Mitarbeiter verantwortlich.

Schäden

Schäden, die nicht in der Luft, sondern zu Land oder Wasser entstehen, gehören in der Regel nicht zur Luftfrachtbeförderung. Für solche Schäden ist der Luftfrachtführer nicht haftbar zu machen. Ausnahme ist, wenn diese Wasser- oder Landwege aufgrund von Verladen, Umladen oder Ausliefern des Frachtgutes entstehen. Artikel 18 Abs. 4 MÜ sieht vor, dass diese Aktionen zur Luftbeförderung zählen, es sei denn, er Luftfrachtführer beweist das Gegenteil. Der Luftfrachtführer haftet auch, wenn er ohne Wissen und Genehmigung des Absenders das Gut ganz oder teilweise auf anderen Wegen als der mit dem Absender vereinbarten Luftbeförderung transportiert.

Landung

Das gilt ebenfalls bei Kriegshandlungen, wenn beispielsweise eine Landung auf dem Flughafen eines kriegsführenden Staates unmöglich ist. Das hat ebenfalls Gültigkeit, wenn ein Staat in Bezug auf das Frachtgut sein hoheitliches Recht in Anspruch nimmt, beispielsweise wenn die Zolldokumente nicht schlüssig sind und aufgrund dessen die Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr abgelehnt wird. Der Luftfrachtführer muss den Ausnahmetatbestand nachweisen.

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