Urteil des OLG Stuttgart bezüglich Schadenersatz

Zur Verdeutlichung ein Beispiel über den Schaden am aufgegebenen Reisegepäck, wo das Oberlandesgericht Stuttgart das letzte Wort gesprochen hat (42 C 1464/05 OLG Stuttgart). Folgender Sachverhalt war Grund für den Reisenden, die Angelegenheit gerichtlich klären zu lassen, erst bei Amtsgericht Nürtingen und landete nach mehreren Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht in Stuttgart.

Musiker

1 (31)Der Kläger ist Musiker und reiste mit einer Kapelle von Montreal nach Stuttgart. Die Buchung erfolgte in Frankreich bei einer Fluggesellschaft. Der Kläger besitzt zwei Musikinstrumente, die er auf die Reise mitnehmen wollte. Da nur zwei Gepäckstücke pro Person zugelassen waren, gab die Ehefrau das dritte Gepäckstück auf. Am Flughafen in Stuttgart erhielt der Kläger die Gepäckstücke und stellte fest, dass die Instrumente beschädigt waren. Er begab sich zum Flughafen und erklärte den Sachverhalt; der Mitarbeiter gab ihm ein für den Verlust von Gepäckstücken entsprechendes Formular. Eine schriftliche Aufnahme der Reklamation durch die Mitarbeiterin der Fluggesellschaft am Flughafen erfolgte nicht.

Schäden

Der Kläger ließ die Schäden bei einem Fachmann schätzen und ließ sich für die Reparatur einen Kostenvorschlag aushändigen. Den Kostenvoranschlag für beide Instrumente fügte er der Schadensmeldung bei und sandte diese an die Beklagte (Luftfrachtführer). Seine Ehefrau hat die Ansprüche aus ihrem Beförderungsvertrag für das zweite Instrument an den Ehemann (Kläger) abgetreten. Beim Streit vor dem Amtsgericht Nürtingen ging es hauptsächlich um die Frage, ob die Schadensmeldung des Klägers nach Art. 31 MÜ überhaupt ausreichend war. Auch war die Frage nach einer ausreichenden Verpackung der Instrumente und ob dem Kläger eine Mitschuld trägt. Das Amtsgericht Nürtingen verurteilte die Beklagte auf Schadenersatz von 1.381,37 Euro, dazu kommen noch Zinsen aus dem Betrag, der die Reparaturkosten ausmacht sowie vorgerichtliche Kosten für den Rechtsberater.

Berufung

Gegen das Urteil legte die Fluggesellschaft Berufung ein und beantrag das Urteil abzuändern. Das Gericht weist die Klage ab. Weiter beantragt der Kläger, die Berufung der Beklagten abzuweisen. Die Berufung ist rechtens und damit zulässig. Zuständig ist das nach § 119 Abs. 1 Nr. 1b GBG das Oberlandesgericht. Grund dafür ist der Sitz der Beklagten, der in Frankreich ist. Die Berufung der Beklagten war jedoch erfolglos. Auch das Oberlandesgericht sah nicht, dass die Haftung nach Art. 18 MÜ und Art. 31 MÜ ausgeschlossen sei. Nach der Beweislage trifft den Kläger keine Schuld am Schaden seiner Instrumente. Nach Umrechnen der Sonderziehungsrechte ergibt sich ein Betrag von 1.200 Euro, der als Höchstbetrag je Reisenden gilt. Das Oberlandesgericht Stuttgart sprach auch der Frau, die ihre Ansprüche an ihren Ehemann abgetreten hat, ebenfalls Schadenersatz zu. Die Berufung wurde zurückgewiesen, eine weitere Revision ist nach § 543 Abs.2 ZPO nicht zulässig.

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