Anspruch und Zurechnung von Schadenersatz nach MÜ

Schadenersatz ist ein heikles Thema, hauptsächlich dann, wenn ein Schaden entstanden ist. Den Anspruch auf Ersatz eines Schadens regelt in Deutschland das Bürgerliche Gesetzbuch, in Europa die Flugastrechte-Verordnung und für den internationalen Luftverkehr das Montrealer Übereinkommen, für Gütertransporte auch noch das Warschauer Abkommen. Allerdings unterstellt das Montrealer Übereinkommen alle Schadenersatzansprüche, die nach nationalen und europäischen Rechten bestehen können, dem Montrealer Übereinkommen. Dies führt Art. 29 MÜ klar aus. Damit stellt das Montrealer Übereinkommen klar, dass Schäden von Fluggästen, deren Reisegepäck und Gütern den Artikeln dieses Übereinkommens unterliegen. Das gilt auch dann, wenn beispielsweise Passagiere Klage einreichen. Fällt das Gericht ein Urteil, das schärfer ist als es das Montrealer Übereinkommen vorsieht, schließt dies das Übereinkommen generell aus. Der Wortlaut lautet in etwa: „Bei der Einreichung einer Klage für einschließenden oder verschärften oder anderen Schadenersatz ist jeder eine Strafe ausgeschlossen“.

Höherer Schadenersatz

Das bedeutet, auch der Passagier beispielsweise nach deutschem Recht einen höheren Schadenersatz zugesprochen bekommt, ist dieses Urteil für das Montrealer Übereinkommen nicht relevant. Sofern der Schaden während des Fluges entstand oder im Rahmen des Vertrages mit dem Luftfrachtführer entstanden ist, hat das nationale Recht, in diesem Fall das deutsche Recht, keine Relevanz. Die Schadenersatzansprüche sind an die Beschränkungen und Voraussetzungen des Montrealer Abkommens gebunden.

Übereinkommen

Unberührt bleiben die Schadenersatzansprüche, welche das Montrealer Übereinkommen nicht regelt. Dazu gehören beispielsweise Kondiktionsansprüche oder solche, die aus einer Vindikationslage entstanden sind. Alle Ansprüche, welche aus dem Vertrag zwischen Luftfrachtführer und Passagier oder Absender entstehen, unterliegen dem Montrealer Übereinkommen. Andere Rechtsverhältnisse bleiben davon unberührt. Dies hat im Hinblick auf die verschiedenen Berechtigungen von Ansprüchen eine unterschiedliche Haftungslage zur Folge.

Mitarbeiter

Die Mitarbeiter des Luftfrachtführers unterliegen ebenso wie der Luftfrachtführer selbst den Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens. Im Falle eines Schadens bedeutet dies nach Art. 30 MÜ, auch der Mitarbeiter kann sich auf die Haftungsbeschränkungen und -voraussetzungen des Montrealer Übereinkommens berufen. Dies kann er tun, wenn er nachweisen kann, dass der Schaden in Ausführung seiner Arbeit entstanden ist (Art. 30 Abs. 1 MÜ). Allerdings finden die ersten beiden Absätze des Artikels 30 nur bei der Beförderung von Gütern Verwendung. Allerdings muss bewiesen werden, dass der Schaden von den Mitarbeitern des Luftfrachtführer absichtlich oder leichtfertig verursacht wurde (Art. 30 Abs. 3 MÜ).

Regeln

Der Luftfrachtführer haftet demnach ausschließlich nach den Regeln des Montrealer Übereinkommens. Das gilt für alle Verträge, die zwischen ihm und dem Absender oder Passagier bezüglich eines Transports auf dem Luftweg geschlossen wurden.

Die Kommentare wurden geschlossen