Verfügungsrecht des Absenders

Art. 12 des Montrealer Übereinkommens regelt die Verfügungsrechte über das Frachtgut. Der Absender ist demnach berechtigt über das Frachtgut zu verfügen, sofern er alle seine Verpflichtungen des Frachtvertrags erfüllt hat. Er kann beispielsweise vom Luftfrachtführer die Rückgabe des Frachtguts am Abflugort sowie am Bestimmungsort verlangen. Auch kann er während einer Zwischenlandung oder Landung den Weitertransport des Frachtguts aufhalten. Der Absender ist ebenfalls berechtigt, den Luftfrachtführer dahingehend anzuweisen, dass eine andere Person als die im Luftfrachtbrief als Empfänger bezeichnete Person das Frachtgut in Empfang nehmen kann. Er kann den Luftfrachtführer anweisen, das Frachtgut zum Abflugort zurückzubringen.

Rechte

Der Absender kann seine Rechte aus Art. 12 Abs. 1 MÜ nur insoweit ausüben, als er weder dem Luftfrachtführer noch anderen Absendern von Frachtgüter Schaden und Kosten verursacht. Im Art. 12 Abs. 2 MÜ wird die Situation geregelt, wenn der Luftfrachtführer die Weisungen des Absenders unmöglich erfüllen kann. In diesem Fall hat der Luftfrachtführer den Absender umgehend darüber zu verständigen.

Haftung

Im dritten Absatz des Art. 12 MÜ geht es um die Haftung des Luftfrachtführers. Erhält dieser vom Absender Anweisungen, was mit dem Frachtgut geschehen soll, ohne Vorlage einer Empfangsquittung oder einer Ausfertigung des Luftfrachtbriefs, haftet er unabhängig seinem Anspruch auf Rückgriff gegen den Absender. In der Regel ist der Absender, der dem Luftfrachtführer Weisungen erteilt, auch der rechtmäßige Besitzer des Luftfrachtbriefs oder der Empfangsbestätigung über das Frachtgut. Der Luftfrachtführer haftet in vollem Umfang für den Schaden, der aus seiner Folgeleistung ohne Einsicht in die Dokumente entstanden ist.

Verfügungsrecht

Das Verfügungsrecht des Absenders endet, wenn das Frachtgut beim Empfänger angekommen ist. Ausnahme ist, wenn sich der Empfänger weigert das Frachtgut anzunehmen oder der Empfänger nicht erreichbar ist. Schaut man sich Art. 12 MÜ genauer an, ist man irritiert. Die Irritation liegt im Art. 4 Abs. 2 MÜ, der es möglich macht, Frachtgut ohne körperlichen Luftfrachtbrief zu versenden. Auch kann der Luftfrachtführer anstelle des Luftfrachtbriefs auch jede andere Aufzeichnung nutzen; sie muss lediglich die Angaben über das Frachtgut beinhalten.

Dokumente

Bei der Verwendung anderer Aufzeichnungen als dem Luftfrachtbrief, kann der Absender eine Empfangsquittung verlangen. Der vom Luftfrachtführer unterschriebene oder abgestempelte Luftfrachtbrief oder die Empfangsquittung dienen als Beweis, dass der Absender auch der Besitzer des Frachtguts ist. Ohne Vorlage eines dieser Dokumente kann der Luftfrachtführer die Weisungen des Absenders verweigern. Macht der Absender von seinem Weisungsrecht nach Art. 12 MÜ keinen Gebrauch, kann der Empfänger die Aushändigung des Frachtgutes verlangen, sofern er seine Pflichten aus dem Beförderungsvertrag erfüllt hat (Art. 13 Abs. 1 MÜ).

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