Montrealer Übereinkommen Tourismus

 
Mit dem Montrealer Übereinkommen haben sich die Rechte im Internationalen Flugverkehr teilweise geändert. Die Beträge für Schadenersatz wurden erhöht, die Haftung zum Teil begrenzt. Vorgänger des Montrealer Übereinkommens war das Warschauer Abkommen, erstellt im Jahr 1929, erweitert im Jahr 1933 mit dem Haager Protokoll und dem Guadalajara Zusatzabkommen im Jahr 1963. Die Ablösung des umfangreichen und durch die vielen Ergänzungen und Änderungen unterworfenen Warschauer Abkommens war die Unterzeichnung des Montrealer Übereinkommens im Jahr 1999. Die Ratifizierungs-Urkunde wurde am 5. September 2003 in den USA hinterlegt. In Deutschland trat das Montrealer Übereinkommen am 15. April 2004 mit dem „Gesetz zu dem Übereinkommen vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr“ in Kraft. Einen Tag später trat das „Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr“ in Deutschland ebenfalls in Kraft. Anwendung findet das Montrealer Übereinkommen in Deutschland seit dem 28. Juni 2004.

Beförderung

Das Montrealer Übereinkommen gilt auch für die Beförderung von Personen, also im Tourismus. Seine Gültigkeit beschränkt sich auf internationale Flüge zwischen zwei Vertragsstaaten. Für Flüge innerhalb Deutschlands gilt nach wie vor das deutsche Luftfahrtgesetz in Verbindung mit der europäischen Fluggastrechte-Verordnung. Inlandsflüge unterliegen nationalen Recht, in Europa auch dem europäischen Recht.

Tourismus

Für den Tourismus ist von Bedeutung, dass das Montrealer Übereinkommen nicht nur die Fluggesellschaften als Luftfrachtführer sieht, sondern auch die Reiseveranstalter und alle Unternehmen, deren Verpflichtungen aus Verträgen, die eine Flugdienstleistung beinhalten, resultiert.

Schuld

 
Nach dem Montrealer Übereinkommen ist der Luftfrachtführer, unabhängig ob er die Schuld für den Schaden trägt, für Verletzungen oder Tod von Passagieren haftbar und kann zum Schadenersatz herangezogen werden. Die Höhe des Schadenersatzes ist begrenzt auf 100.000 Sonderziehungsrechte, die nach dem aktuellen Umrechnungskurs der jeweiligen Währung bei Entstehung des Schadens umgerechnet werden.

Personen

Personenschäden kommen Gott sei Dank nicht häufig vor, hauptsächlich geht es um Sachschäden beim Reise- und Handgepäck. Auch hier besteht eine verschuldensunabhängige Haftung, die in der Regel für aufgegebenes Reisegepäck gilt. Bei verlorengegangenem Gepäck muss der Reisende 21 Kalendertage warten, erst dann kann er Schadenersatz vom Luftfrachtführer fordern und auch nur dann, wenn der Luftfrachtführer den Verlust des Reisegepäcks anerkennt.

Reisegepäck

Damit Fluggäste ihren Anspruch auf Schadenersatz nicht verlieren, müssen sie die Frist einhalten, welche das Montrealer Übereinkommen für Schadensmeldungen vorsieht. Bei Schäden am Reisegepäck muss der Geschädigte innerhalb von sieben Kalendertagen den Luftfrachtführer vom Schaden in Kenntnis setzen. Diese Frist gilt nur, wenn der Schaden nicht sofort erkennbar ist. Die Schadensanzeige muss schriftlich erfolgen, am besten per Einschreiben.

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