Ausschlussfrist nach Art. 35 MÜ

1 (45)Während es im deutschen Rechtssystem Verjährungsfristen gibt, ist dies im Montrealer Übereinkommen nicht vorgesehen. Eine Klage auf Schadenersatz kann gemäß Art. 35 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens nur innerhalb von zwei Jahren erhoben werden. Bei diesem Artikel des Montrealer Übereinkommens handelt es sich um eine Ausschlussfrist, die mit dem Tag beginnt, an welchem das Flugzeug den Bestimmungsflughafen erreicht hat. Alternativ auch den dem Tag, an dem es hätte dort landen sollen oder einen Zwischenstopp einlegen musste. Die Ausschlussfrist ist gültig für Personen- und Sachschäden, die entstanden sind, während sich die Person oder Sache in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Frist

In Art. 35 Abs. 2 MÜ richtet sich die Fristberechnung nach dem Recht des Gerichts, das angerufen wird. Damit kommen in Deutschland auch die §§ 187 ff BGB zur Anwendung. Die Frist spielt bei Klageerhebung eine bedeutende Rolle, denn die Einhaltung der Frist ist maßgebend, ob die Klage zugelassen wird oder nicht (§ 167 ZPO).

§ 167 ZPO

Die Zweijahres-Frist, welche Art. 35 Abs. 1 MÜ vorgibt ist eine echte Ausschlussfrist. Nach Ablauf dieser zwei Jahre kann nicht mehr auf Schadenersatz geklagt werden, da der Anspruch des Geschädigten erloschen ist.

Art. 31 MÜ

Hat der Geschädigte versäumt, den Luftfrachtführer innerhalb der von Art. 31 MÜ vorgegebenen Fristen auf den im entstandenen Schaden hinzuweisen, ist eine Klage vor dem Gericht sinnlos. Nach Art. 31 Abs. 4 MÜ haftet der Luftfrachtführer nicht, wenn der Schaden nicht innerhalb der Frist gemeldet ist. Ausnahme ist, wenn dem Luftfrachtführer eine arglistige Handlung nachgewiesen werden kann. Dem Luftfrachtführer steht allerdings nach Art. 27 MÜ frei, die Fristen zu verlängern, auch wenn er nicht fristgemäß vom Schaden Kenntnis erhalten hat.

Verjährung

Anzuwenden auf die Ausschlussregelung im Art. 35 MÜ ist die Hemmung der Verjährung, beispielsweise wenn der Luftfrachtführer Insolvenz anmeldet und der Fluggast seine Forderung in diesem Verfahren anmeldet. Nicht nur die Personenbeförderung ist von der Ausschlussregelung betroffen, sondern auch die Beförderung von Wirtschaftsgütern. Die Montrealer Übereinstimmung verdrängt hier mit Art. 35 MÜ die nationalen Vorschriften der Verjährung, die im allgemeinen Frachtrecht gültig sind.

Wirtschaftsgüter

Bei der Beförderung von Wirtschaftsgütern auf dem Luftweg kommt neben dem Montrealer Übereinkommen auch das Warschauer Abkommen in der Neufassung von 1955 zur Anwendung. Nicht alle Staaten, welche das Warschauer Abkommen unterzeichnet haben, unterzeichneten auch das Montrealer Übereinkommen. Eine Definierung, welches Abkommen Gültigkeit hat, ist nicht einfach. Das Montrealer Übereinkommen bestimmt jedoch im Art. 44 MÜ, dass dieses Übereinkommen allen anderen Vorschriften vorgeht, auch dem Warschauer Abkommen.

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