Haftung bei Personenschäden

 Personenschäden während sich die Personen in der Obhut des Luftfrachtführers befinden, kommen seltener vor als beschädigte, zerstörte oder verlorengegangene Gepäckstücke. Die Haftung des Luftfrachtführers regelt Art.17 MÜ (Montrealer Übereinkommen) im ersten Absatz. Der Luftfrachtführer ist haftbar für Personenschäden, welche an Bord des Flugzeugs oder beim Ein- und Aussteigen entstehen. Im Art. 21 MÜ wird die Höhe des Schadenersatzes auf 100.000 Sonderziehungsrechte beschränkt.

EG

Die EG hat mit Verordnung Nr. 2027/97 die Harmonisierung der Regeln über die Haftung von Luftfrachtführern verbessert. Dies gilt vor allem beim Schutz der Passagiere und deren Entschädigung bei Unfällen während sie sich in der Obhut des Luftfrachtführers befinden. Die Verordnung hat Gültigkeit für Personenschäden, die durch Unfälle entstehen, bei denen sich der Fluggast körperlich verletzt oder gar getötet wird. Auch wenn gesundheitliche Schäden entstehen, greift die EG Verordnung 2027/97.

1999

Das Montrealer Übereinkommen wurde erst 1999 geschaffen, also vor der Verordnung 2027/97 durch die EG. Die neue Verordnung 889/2002 passte sich den Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens an. Das gilt auch für die Versicherungspflicht der Luftfrachtführer, deren Versicherung eine Deckung aufweisen muss, die gewährleistet, dass bei einem Schaden der Geschädigte den vollen Betrag erhält.

Schaden

Für den Schaden an Leib und Leben des Fluggastes gibt es keine begrenzte Haftung, auch wenn der Art. 21 MÜ als erste Ebene 100.000 Sonderziehungsrechte vorschreibt. Bis zu dieser Höhe, die alle fünf Jahre neu berechnet wird, hat der Luftfrachtführer keine Möglichkeit Einspruch zu erheben. Die nächste Haftungsebene, die vom schuldhaften Verhalten des Luftfrachtführers ausgeht; einen Höchstbetrag gibt es hier nicht. Der Luftfrachtführer kann sich allerdings von der Haftung befreien, wenn der Schaden über den Betrag der ersten Haftungsebene hinausgeht. Dies ist nur dann möglich, wenn er nachweisen kann, dass weder er noch seine Mitarbeiter fahrlässig gehandelt haben. Die Beweislast für die einwandfreie Arbeit von ihm und seinen Mitarbeitern liegt beim Luftfrachtführer.

Pflicht

 

Der Luftfracht ist verpflichtet, an den schadensersatzberechtigten Fluggast eine Vorschusszahlung zu leisten. Diese ist innerhalb von 15 Tagen fällig. Die Frist beginnt mit der Feststellung der Person, die schadensersatzberechtigt ist. Die Vorschusszahlung soll die durch den Personenschaden entstandenen wirtschaftlichen Bedürfnisse decken. Die Berechnung der Vorschusszahlung basiert auf die Schwere des Schadens. Die Vorschusszahlung beträgt mindestens 16.000 Sonderziehungsrechte, wenn die Person aufgrund des erlittenen Schadens verstorben ist.

Höchstbeträge

Um den Fluggast über die Haftung des Luftfrachtführers und die Höchstbeträge im Falle eines Schadens zu informieren, muss der Luftfrachtführer jedem Passagier ein Merkblatt mit den entsprechenden schriftlichen Angaben übergeben.

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