Sowohl das Warschauer Abkommen als auch das Montrealer Übereinkommen greifen nicht bei Flügen auf nationaler Ebene. Flüge, die Deutschland nicht verlassen, regelt das nationale Luftrecht in Form des Luftverkehrsgesetzes. Bestimmungen für die Haftpflicht, Vorschriften für Bußgeld- und Strafverfahren sind im Gesetz enthalten. Diese Regelungen gelten für den Personenverkehr ebenso wie für den Güterverkehr, wenn der Transport auf dem Luftweg erfolgt.
EG-Verordnung Nr. 261/2004
Das Luftverkehrsgesetz hält sich bei seinen Bestimmungen an die, welche auch das Montrealer Übereinkommen beinhaltet, an die Regeln der Vorschriften der EG, insbesondere der EG-Verordnung Nr. 261/2004. Diese Verordnung, auch als Fluggastrechte-Verordnung bekannt, regelt die Rechte der Fluggäste.
Vertrag
Wie auch im internationalen Luftverkehr schließen Fluggäste mit Luftfrachtführer einen formlosen Beförderungsvertrag ab, wobei das vom Fluggast bezahlte Ticket als Vertrag dient. Für sein Reisegepäck erhält der Fluggast einen Gepäckschein. Bei Wirtschaftsgütern, die über den Luftweg zum Bestimmungsort gelangen, ist es der Luftfrachtbrief.
Ticket
Das europäische Fluggastrecht kommt zum Einsatz, wenn der Fluggast trotz Erhalt eines Tickets aufgrund einer Überbuchung nicht befördert wird. Auch bei großen Verspätungen sowie der Annullierung von Flügen stehen dem Fluggast die Rechte aus der Fluggastrechte-Verordnung zu. An diese Verordnung haben sich Luftfrachtführer von Linienflügen sowie Billigflügen ebenso zu halten wie Luftfrachtführer von Charterflügen. Für den Fluggast bedeutet dies, bei einem Schaden muss er sich an den ausführenden Luftfrachtführer wenden, nicht an den vertraglichen Luftfrachtführer. Das Besondere daran ist, dass bei Pauschalreisen der Fluggast sich ebenfalls direkt an den ausführengen Luftfrachtführer / Fluggesellschaft wenden muss und nicht an den Reiseveranstalter, mit dem er einen Vertrag geschlossen hat. Die Fluggastrechte-Verordnung ist gültig bei Flügen die innerhalb der EU erfolgen, aber auch bei Flügen, deren Luftfrachtführer ihren Sitz in einem EU-Staat, der Schweiz, Norwegen oder Island haben und der Bestimmungsort des Fluges innerhalb der EU liegt.
Rückflug
Liegt eine Überbuchung vor, kann der Fluggast die Erstattung des Preises für das Ticket fordern, Auch ein kostenloser Rückflug zum Ausgangsort sowie einen Platz in einer der nächsten Maschinen zum Zielort. Nach Art. 7 der Fluggastrechte-Verordnung ist der Luftfrachtführer verpflichtet, dem Fluggast eine pauschale Entschädigung zu zahlen. Die Höhe dieser Entschädigung als Ausgleichsleistung hängt von der Entfernung der Flugstrecke ab. Bei einem Alternativflug, der nicht später als höchstens vier Stunden später am Ziel eintrifft, wird die Pauschale um 50 Prozent gekürzt.
Annullierung
Bei einer Annullierung muss der Luftfrachtführer dem Fluggast entweder den Preis für das Ticket erstatten, ihn kostenfrei entweder zum Abflugort oder Bestimmungsort befördern und, wenn nötig, die Kosten für eine Hotelübernachtung bezahlen. Auch hier hat der Fluggast Anspruch auf eine der Flugstrecke entsprechenden Entschädigung.