Sobald zwei Kaufleute einen Vertrag schließen, gelten die Regeln des HGB (§§ 406-450 HGB) ebenso wie die entsprechenden Paragrafen des BGB. Das gilt auch für den Abschluss eines Frachtvertrages nach dem Montrealer Übereinkommen, dessen Art. 4 bis 16 MÜ den §§ 407, 408 HGB entspricht. Der § 407 HGB verpflichtet den Frachtführer das Gut zum Bestimmungsort zu transportieren. Es spielt gemäß Absatz 3 des Paragrafen keine Rolle, ob der Transport zu Land, auf See, Binnengewässer oder auf dem Luftweg erfolgt. Den Weg vereinbaren beide Vertragsparteien schriftlich.
Frachtbrief
Die Angaben, welche der Frachtbrief enthalten muss, regeln die Art. 5 und 6 des Montrealer Übereinkommens. Ausführlicher ist der § 408 HGB gestaltet, der die Angaben im Frachtbrief detaillierter aufschlüsselt. Mit dem Art. 7 MÜ stimmt § 408 Abs. 2 S. 1 HGB überein: Der Frachtbrief muss in drei Ausfertigen ausgestellt sein. Während beim Art. 7 MÜ lediglich von Ausführungen die Rede ist, geht § 408 Abs. 2 S. 1 HGB weiter. Hier werden Originalausfertigungen verlangt.
Beweiskraft
Was die Beweiskraft des Frachtbriefs angeht, stimmen das Montrealer Übereinkommen mit dem Handelsgesetzbuch weitgehend überein. Nach § 409 HGB ist der Frachtbrief von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Er dient als Beweis, dass beide Parteien einen Frachtvertrag abgeschlossen haben und der Frachtführer das Gut übernommen hat. Auch Art. 11 MÜ sieht den Luftfrachtbrief und die Empfangsbestätigung als Frachtvertrag zwischen Absender und Luftfrachtführer an.
Verpackung
Über die Art der Verpackung und Kennzeichnung des Frachtgutes ist im Montrealer Übereinkommen keine Regelung zu finden. Diese findet sich im § 411 HGB, der besagt, dass der Absender das Gut so zu verpacken hat, dass es vor Beschädigung und Verlust geschützt ist, damit dem Frachtführer keine Schäden entstehen. Auch der Transport von Gefahrengut wird im Montrealer Abkommen nicht geregelt. Im Gegensatz zum HGB befasst sich das Montrealer Übereinkommen im Kapitel III, umfassend und detailliert mit der Haftung des Luftfrachtführers. Das Montrealer Übereinkommen geht zwar auf eine Mitschuld des Absenders kurz ein, führt jedoch nicht auf, um welche Art des Mitverschuldens es sich handelt. Im Gegensatz dazu beschreibt das Handelsgesetzbuch mit § 427 Abs. 1 Nrn. 1-6 HGB klar, welche Gründe für den Frachtführer zu einem Haftungsausschluss führen.
Luftfrachtbrief
Ein Blick auf das Warschauer Abkommen zeigt, im Art. 8 WA sind die erforderlichen Angaben im Luftfrachtbrief detailliert aufgeführt; genau wie im § 408 HGB. Auch wenn in mancher Hinsicht das deutsche Handelsgesetzbuch und das Warschauer Abkommen detaillierter sind, Gültigkeit hat das Montrealer Übereinkommen, das eine Modernisierung des Warschauer Abkommens darstellt.