Gemischte Frachtbeförderung

Das Frachtgut muss zum Flughafen transportiert werden, damit es über den Luftweg zum Bestimmungsort gelangt. Schaut man sich Art. 38 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens an, ist das Übereinkommen nur für Transport gültig, der auf dem Luftweg erfolgt. Kommen auch andere Beförderungsmittel für Teilstrecken in Betracht, sind die für das Beförderungsmittel geltenden Bestimmungen maßgeblich. Diese Regelung ist vorbehaltlich gemäß Art. 18 Abs. 4 MÜ. In diesem Artikel gestattet das Montrealer Übereinkommen auch den Transport mit anderen Beförderungsmitteln zwischen den Lagermöglichkeiten des Luftfrachtführers sowie dem Weg vom Lager zum Flugzeug.

Artikel 18

Der Artikel 18 des Montrealer Übereinkommens stellt diese Teilstrecken unter das das Übereinkommen. Auch Ersatzverkehre mit anderen Beförderungsmitteln fallen unter das Montrealer Übereinkommen, sofern diese mit dem Absender vereinbart wurden. Im Vertrag können beide Vertragsparteien auch weitere Teilstrecken vereinbaren, die das Frachtgut mit anderen Beförderungsmitteln transportieren (Art. 38 Abs. 2 MÜ). Auch diese Teilstrecken fallen damit unter das Montrealer Übereinkommen.

Frachtführer

Klar ist, ein Luftfrachtführer verfügt nicht über Lastkraftwagen oder Züge, mit denen das Frachtgut befördern kann. Um eine nicht vertragsgemäße, aber vom Absender erlaubte andere Beförderung des Frachtguts zu veranlassen, braucht er Geschäftspartner wie Spediteur oder Bundesbahn. Damit gibt es mindestens zwei Transporteure, welche das Frachtgut für einen bestimmten Zeitraum in Obhut haben. Die verschiedenen Transporteure beschreibt Art. 39 MÜ. Der vertragliche Luftfrachtführer ist das Unternehmen, welches mit dem Absender oder Reisenden einen Beförderungsvertrag abgeschlossen hat. Der vertragliche Luftfrachtführer muss nicht zwangsläufig auch der ausführende Luftfrachtführer sein. Der vertragliche Luftfrachtführer kann mit einem anderen Unternehmen einen Vertrag abschließen, mit dem das Unternehmen zum ausführenden Luftfrachtführer wird. Der ausführende Luftfrachtführer erhält vom vertraglichen Luftfrachtführer die Berechtigung, die Beförderung ganz oder teilweise zu übernehmen. Bis zum Beweis des Gegenteils wird die Berechtigung vermutet (Art. 39 MÜ).

Art. 39 MÜ

Zwei verschiedene Luftfrachtführer, die ein Frachtgut transportieren sollen. Hier stellt sich die Frage nach der Haftung. Auch dies hat das Montrealer Übereinkommen mit Art. 40 MÜ geregelt. Danach sollte die Haftung für den Teil der Strecke, bei welcher der ausführende Luftfrachtführer das Frachtgut in Obhut hat, auch beim ausführenden Luftfrachtführer liegen. Nach Art. 40 MÜ haftet der ausführende Luftfrachtführer im gleichen Maße wie der vertragliche Luftfrachtführer. Die Handlungen des ausführenden Luftfrachtführers und seinen Mitarbeiter beim Schadensfall, werden nach Art. 41 Abs. 1 MÜ dem vertraglichen Luftfrachtführer zugeordnet. Das gilt auch für die Handlungen des vertraglichen Luftfrachtführers, die aufgrund des übernommenen Transports auch, wenn auch nur für die Zeit der Obhut beschränkt, dem ausführenden Luftfrachtführer zugerechnet (Art. 41 Abs. 2 MÜ) werden.

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