Dokumentation zum Frachtgut

Vor dem Montrealer Übereinkommen war eine körperlich vorhandene Dokumentation vorgeschrieben. Das Montrealer Übereinkommen gibt dem Luftfrachtführer freie Hand, wie er die Aufzeichnungen dokumentiert. Damit hat der Absender kein Recht auf die Herausgabe einer körperlichen Urkunde. Er kann eine Empfangsquittung vom Luftfrachtführer verlangen, die ihm die Identifizierung des Frachtgutes ermöglicht. Diese Quittung braucht der Absender um nachträgliche Weisungen wirksam werden zu lassen (Art. 12 MÜ). Allerdings ist die Ausstellung einer Empfangsbescheinigung ein freiwilliger Service des Luftfrachtführers.

Aushändigung

Die Aushändigung des Frachtbriefes für das Frachtgut ist weiterhin Bestandteil des Frachtvertrages. Wie der Luftfrachtführer seine Dokumentation gestaltet, bleibt ihm überlassen. Dennoch ist auch beim Montrealer Übereinkommen der Frachtbrief der Aufzeichnung des Luftfrachtführers, die sowohl in Papierform als auch digital erfolgen kann, gleichgestellt. Das geht aus Artikel 11 des Montrealer Übereinkommens hervor, in dem die Rechtsfolgen am körperlichen Frachtbrief oder der Empfangsbestätigung geknüpft sind.

Luftweg

Der Frachtbrief für Frachtgut, das auf dem Luftweg transportiert wird, braucht einen Mindestinhalt. Die Angabe des Gewichts ist zwingend vorgeschrieben (Art. 5 Abs.3 MÜ). Wie die Haftung geregelt ist, gehört nicht zu den verpflichtenden Angaben. Der Luftfrachtvertrag verliert seine Wirksamkeit nicht, wenn der Frachtbrief fehlerhaft oder mangelhaft ausgefüllt ist oder gar nicht vorhanden ist. Auch wenn ein sogenannter Formvertrag ausgefüllt ist, bedeutet dieser keine uneingeschränkte Haftung der Fluggesellschaft. Die Haftung regelt Art. 10 MÜ detailliert und weitgehender als dies beim Warschauer Abkommen (Art. 10 WA) der Fall war.

Luftfrachtbrief

Für die Angaben im Luftfrachtbrief, welche der Absender machen kann, haftet er in vollem Umfang. Diese Haftung besteht auch dann, wenn der Absender die Angaben nicht selbst machte, sondern dies dem Luftfrachtführer überließ. Auch für die notwendigen Angaben für die Bestimmungen, welche für die Ausfuhr oder Einfuhr von Waren bestehen, haftet der Absender (Art. 6 MÜ). Der Absender haftet nicht für Angaben, die nicht aus seinem Aufgabenbereich kommen, wie beispielsweise Streckenführung oder Codes der Flughäfen. Für fehlerhafte Luftfrachtbriefe haftet der Luftfrachtführer nur, wenn der Absender die Angaben korrekt gemacht hat und der Luftfrachtführer diese falsch dokumentierte (Art. 10 Abs. 3 MÜ). Der digitalen Eingabe von Daten trägt Art. 4 Abs. 2 MÜ Rechnung. Gemäß diesem Artikel haftet der Luftfrachtführer, weil er für die elektronische Eingabe der Daten des körperlichen Frachtbriefes verantwortlich ist. Kommt es zu Schäden aufgrund der unkorrekten Eingabe der Daten durch den Luftfrachtführer, haftet er und ist zu Schadenersatz verpflichtet. Der Schaden in der Größenordnung zu ersetzen, in welcher der Absender Vertrauen auf die Richtigkeit der Aufzeichnung hat.

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