Haftungsgrenze Artikel 22 MÜ

Der Artikel 22 des Montrealer Übereinkommens sorgt für Unmut bei CMR (Convention relative au contrat de transport international de marchandise par route), zu Deutsch: die Internationale Vereinbarung über Beförderungsverträgen auf Straßen. Die CMR sowie die Deutsche Gesellschaft für Transportrecht sehen in der Haftungsbeschränkung einen „Diebstahl mit beschränkter Haftung“. Mit dem Artikel ist es möglich, die haftungsdurchbrechenden Regeln, die bei der CMR festgeschrieben sind, über das Montrealer Übereinkommen zu umgehen. Grund ist, Spediteure und andere Frachtführer, die keine Luftfracht befördern können sich Luftfrachtbriefe ausstellen lassen und entsprechend abrechnen.

Sinn

Sinn des Artikels 22 MÜ sollte die Animierung der Luftfrachtführer sein, mit den ihr anvertrauten Gütern und Personen sorgsam umzusehen, damit Schäden vermieden werden können. Auch soll mit dem Artikel die Schadenregulierung einfacher werden, schneller vonstattengehen und die Kosten für Versicherung und Fracht auf einem niedrigen Niveau gehalten werden. Die Regelungen im Art. 22 MÜ stehen allerdings im Widerspruch zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Das aktuell geltende deutsche Recht sieht nach § 276 Abs. 3 BGB einen Haftungsausschluss als unzulässig an, auch wenn der Frachtführer sich sorgfältig um die Fracht gekümmert hat. Die deutsche Regierung sieht allerdings weder im Grundgesetz (Art. 14 GG) noch im Bürgerlichen Gesetzbuch einen Widerspruch zum Montrealer Übereinkommen.
Für den Absender ist es schwierig geworden, dem Luftfrachtführer ein Fehlverhalten oder schuldhaftes Verhalten nachzuweisen.

Gewinne

Unternehmen, die ihre Gewinne teilweise oder hauptsächlich über den Export erwirtschaften, tun gut daran, eine Transportversicherung abzuschließen, um nicht auf unnötigen Kosten sitzenzubleiben.

Schadensfälle

Zu befürchten ist, dass aufgrund der beschränkten Haftung, welche der Art. 22 MÜ beinhaltet, eine Erhöhung der Schadensfälle stattfinden wird. Daraus resultieren dann höhere Prämien für die Versicherung der Luftfrachtführer sowie für die Transportversicherungen, welche Unternehmer für ihr Frachtgut abschließen.

Veränderungen

Nicht verändert zum Warschauer Abkommen hat sich Art. 22 Abs. 6 MÜ. Hier wird auf die Gerichte und deren Urteile hingewiesen, welche sich nicht an den Haftungsbeschränkungen halten müssen oder sollen. Dies ist klar, denn die Gerichte sind bei ihrer Urteilsfindung an die geltenden Gesetze gebunden. Das darf sie nicht daran hindern, dem Kläger (Absender) einen entsprechenden Betrag zuzüglich Zinsen als Schadenersatz zuzusprechen. Der Verlierer bezahlt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Klägers (beispielsweise Anwaltskosten). Übersteigt der vom Gericht festgelegte Betrag nicht den Schadenbetrag, welcher der Luftfrachtführer vor dem Gerichtsverfahren angeboten hat, werden die Gerichtskosten und sonstige Kosten dabei nicht berücksichtigt. Für ein Angebot zur Schadensregulierung hat der Luftfrachtführer sechs Monate nach der Entstehung des Schadens Zeit, dieses dem Kläger schriftlich zukommen zu lassen.

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