Haftungszeitraum/ Anwendung des Rechts

In Bezug auf den Haftungszeitraum weicht das Montrealer Übereinkommen vom Warschauer Abkommen (Art. 18 Abs. 2) aus dem Jahr 1955 ab. Das Montrealer Übereinkommen stellt mit Art. 18 Abs. 3 MÜ klar fest, der Luftfrachtführer haftet für das Frachtgut in den Zeiten, in denen er das Gut in Obhut hat. Das gilt auch, wenn sich das Gut nicht im Bereich des Flughafens oder an Bord eines Flugzeugs befindet. Damit erfasst das Montrealer Übereinkommen auch Lagerstätten, in denen das Frachtgut zwischengelagert ist.

Frachtgut

Eine Haftung des Luftfrachtführers schließt Art. 18 aus, wenn das Gut auf dem Land- oder Wasserweg befördert wird. Für diese Beförderung, immer nur, wenn sich das Gut in der Obhut des Luftfrachtführers befindet, haftet dieser nach Art. 34 MÜ. Diese Haftung gilt nur insoweit, als das Gut auf anderen Wegen als dem Luftweg zum Zweck der Verladung, Umladung oder Ablieferung transportiert wird. Ist dies der Fall, haftet der Luftfrachtführer nachdem Teilstreckenrecht, das für das verwendete Transportmittel Gültigkeit hat. Dieser Artikel mit seiner Regelung entspricht dem Warschauer Abkommen von 1955 (Art. 18 Abs. 2 WA). Kann der Ort, an dem der Schaden entstanden ist, nicht aufgeklärt werden, bleibt die Haftung beim Luftfrachtführer.

Deutschland

In Deutschland galt bisher das Recht des vom Luftfrachtführer eingesetzten Fahrzeugs, wenn dieser das Frachtgut auf anderen Wegen als dem Luftweg ohne Wissen des Absenders transportiert hat. Das Montrealer Übereinkommen stellt hier klar, dass dem nicht so ist. Der Luftfrachtführer haftet bei einer vertragswidrigen Transportierung des Frachtgutes. Grund ist die vertragliche Vereinbarung das Frachtgut auf dem Luftweg zu transportieren. Allerdings stellt das Montrealer Übereinkommen den Luftfrachtführer besser dar, weil sich dieser dem Lufttransportrecht unterstellen muss und nicht dem Recht, welches für das gewählte Beförderungsmittel Gültigkeit hat. Der Luftfrachtführer ist zwar des Vertragsbruchs schuldig, doch gegen ihn werden keine Sanktionen verhängt.

Transportmittel

Anders verhält es sich, wenn der Absender dem Luftfrachtführer gestattet, für den Transport ein anderes Transportmittel zu nutzen. In solchen Fällen unterliegt dies dem Art. 38 MÜ. Der Luftfrachtführer haftet demnach nach Montrealer Abkommen, auch für die Beförderung des Gutes mit anderen Transportmitteln.

Praxis

Diese Regelung hat eine erhebliche Bedeutung, weil in der Praxis ein großer Teil der Frachtgüter, die per Luftfracht befördert werden sollen, gegen den vertraglichen Absprachen auf der Straße ganz oder teilweise befördert werden. Mit den Leistungen, die auch die Luftfrachtersatzverkehre einbeziehen, werden viele Speditionen Luftfrachtführer. Beispiele sind die Strecken Paris – London oder Frankfurt – Amsterdam. Auf beiden Routen werden Luftfrachtgüter auf der Straße befördert.

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