Das Montrealer Übereinkommen sucht in der Regel die Schuld für Sach- und Personenschäden beim Luftfrachtführer. Dieser kann sich der Verantwortung entziehen, wenn dem Geschädigten ein Mitverschulden trifft. Der Luftfrachtführer kann sich auf Art. 20 MÜ stützen, wenn für den Schaden der Absender oder Empfänger eine Mitschuld trägt. Dieser Artikel beinhaltet eine andere Regelung als Art. 21 WA des Warschauer Abkommens aus dem Jahr 1955, der eine Verweisung auf das nationale Recht enthielt, wenn dem Geschädigten ein Mitverschulden am Schaden angelastet werden kann. Art. 20 MÜ sieht das anders; damit ist die Anwendung von § 254 BGB nicht mehr notwendig.
Sach- und Personenschäden
Der Luftfrachtführer kann sich von Schadenersatzansprüchen bezüglich seiner Haftung befreien, wenn er beweisen kann, dass für die Verursachung des Schadens der Geschädigte / Anspruchsteller oder sein Rechtsvorgänger die Schuld trägt.
Grenzen
Mit dem Montrealer Übereinkommen haben sich die Haftungshöchstgrenzen erhöht. Das gilt auch für Verspätungsschäden und Schäden am Frachtgut. Gleichzeitig wird die Rechnungseinheit „Goldfranken“ durch die neue Rechnungseinheit „Sonderziehungsrechte“ ersetzt. Damit unterliegt die neue Rechnungseinheit nicht mehr den Devisenschwankungen, die Einzelwährungen mit sich bringen.
Frachtgut
Schäden am Frachtgut, zu dem auch aufgegebenes Reisegepäck zählt, haben demnach eine Höchstgrenze von 17 Sonderziehungsrechten pro Kilogramm Gewicht. Das Gewicht ist ein Bruttogewicht, was bedeutet, besteht die Sendung aus zwei oder mehr Komponenten, ist für die Berechnung des Schadens das Teilgewicht des beschädigten Frachtstückes als Basis zu nehmen. Diese Teilung kommt zum Einsatz, wenn der Rest der Sendung aufgrund des Verlustes weiter verwendet werden kann. Sind die verschiedenen Frachtstücke auf einem Frachtbrief enthalten und haben denselben Empfänger, sind alle auf dem Frachtbrief aufgeführten Frachtstücke als eine Sendung zu bewerten.
Die Schadensregulierung erfolgt mit der Rechnungseinheit Sonderziehungsrechte; die Umrechnung erfolgt nach dem Kurs der Landeswährung zum Zeitpunkt der Zusage durch den Luftfrachtführer oder der Entscheidung eines Gerichts.
Passagier
Erlittene Schäden muss der Passagier nachweisen ebenso wie die Höhe des Schadens. Die Höchstgrenzen für die Haftung von Sachschäden hat das Montrealer Übereinkommen erhöht. Ausschließlich bei der Beförderung von Personen darf der Luftfrachtführer die Haftungsgrenzen überschreiten. Nach Art. 22 Abs. 3 MÜ haftet der Luftfrachtführer bis zu einem Betrag von 17 Sonderziehungsrechten pro Kilogramm für beschädigte, zerstörte, verlorengegangene Sendungen oder Verspätungen. Diese Haftungsbeschränkung ist wirkungslos, wenn der Absender für die pünktliche und einwandfreie Lieferung des Frachtgutes am Bestimmungsort einen Zuschlag bezahlt hat. Der Luftfrachtführer hat bis zur Höhe des angegebenen Schadensbetrags Ersatz zu leiten, es sei denn, er kann nachweisen, dass der Schadensbetrag höher ist als es das tatsächliche Interesse des Absenders ist, als die Lieferung am Bestimmungsort abzuliefern (Art. 22 Abs. 3 MÜ).