In diesem Kapitel befassen wir uns mit der Haftung des Luftfrachtführers in Bezug auf das Reisegepäck und Flugverspätung. Für Touristen, die ihren Urlaub außerhalb ihres Heimatlandes verbringen, sich also in den internationalen Flugverkehr begeben, gelten die Regeln des Montrealer Übereinkommens.
Urlaub
Der Urlaub oder die Geschäftsreise könnte so angenehm verlaufen, wenn das Gepäck auch am Bestimmungsort ausgeladen worden wäre. In der Regel befindet sich das Gepäck mit seinem Besitzer am Bestimmungsort; in einigen Fällen fliegt das Reisegepäck weiter, weil es nicht ausgeladen wurde. Es gibt auch Reisegepäck, das eine ganz andere Route nimmt als sein Besitzer, oft sogar mit einer anderen Fluggesellschaft. Auch wenn das Reisegepäck am Bestimmungsort pünktlich mit seinem Besitzer eintrifft, hat es den Flug nicht unbeschadet überstanden. Sofort ersichtliche Schäden befinden sich im Außenbereich des Gepäckstücks, andere Schäden kommen erst beim Auspacken des Koffers zutage.
Erstattung
Generell hat jeder Flugpassagier Anspruch auf Erstattung aller Schäden sowie den Ausgaben und Kosten, die beispielsweise aufgrund einer verspäteten Ankunft des Reisegepäcks entstanden sind. Die Erstattung für den entstandenen Schaden sowie seine aufgrund des Schadens notwendigen Auslagen kann er beim Luftfrachtführer geltend machen. Die Haftung und damit auch den Schadenersatz in seiner Höhe regelt bei internationalen Flügen das Montrealer Übereinkommen. Das Montrealer Übereinkommen sieht für die Schadensregulierung Höchstgrenzen vor, die in Sonderziehungsrechten angegeben werden. Diese künstliche Währung, eingeführt vom Internationalen Währungsfonds und findet bei der Regulierung von Sach- und Personenschäden im internationalen Flugverkehr Anwendung.
Höchstgrenzen
Die Höchstgrenzen des Montrealer Übereinkommens bei Gepäckschäden sind mit 1.000 Sonderziehungsrechten angegeben, bei Verspätungen sind es 4.150 Sonderziehungsrechte. Erleidet der Passagier eine Körperverletzung oder stirbt während er in der Obhut des Luftfrachtführers ist, beläuft sich die Höchstgrenze auf 100.000 Sonderziehungsrechte. Alle fünf Jahre werden die Höchstbeträge für die Schadensregulierung neu überprüft und, wenn notwendig, angepasst (Art. 24 MÜ). Um der weltweiten Inflation entgegenzutreten wurden die Höchstsätze bei Schäden um 13,1 Prozent erhöht. Die neuen Höchstgrenzen liegen bei Gepäckschäden und Verlust von Reisegepäck bei 1.131 Sonderziehungsrechten, bei verspäteter Ankunft des Reisegepäcks bei 4.693 Sonderziehungsrechten und bei Körperverletzung oder Tod des Passagiers bei 113.100 Sonderziehungsrechten.
Einblick
Um einen Einblick in den aktuellen Kurs der Sonderziehungsrechte zum Euro zu geben, rechnen wir kurz um. Schäden und Verlust von Reisegepäck wird höchstens mit 1.131 Sonderziehungsrechten ersetzt, was in etwa 1.300 Euro entspricht; verspätete Ankunft des Reisegepäcks mit 4.693 Sonderziehungsrechte ersetzt, die entspricht etwa 5.300 Euro. Die veränderten Höchstgrenzen traten mit Wirkung zum 30.12.2009 ein.