MÜ und EU-Fluggastrechte-Verordnung

Das Lufttransportrecht ist ein Recht, das verschiedene Ebene hat. Für das internationale Lufttransportrecht regelt das Montrealer Übereinkommen, in Europa gibt es die Fluggastrechte-Verordnung und für Deutschland gelten auch das Luftverkehrsrecht sowie die Paragrafen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Klar ist, der internationale Flugverkehr braucht einheitliche Regeln. Diese schufen 1929 das Warschauer Abkommen und 1999 das Montrealer Übereinkommen. Beide Abkommen machen jedoch die Regeln auf nationaler Ebene nicht überflüssig. Die Regeln der Europäischen Union schoben sich zwischen den Regeln der nationalen und internationalen Ebene. In diesem Bereich hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits viele Entscheidungen getroffen. Außerdem liegen aktuell von fünf EU-Mitgliedstaaten mehr als sieben Vorlageverfahren in Luxemburg vor.

International

Auf internationaler Ebene hat das Montrealer Übereinkommen immer Vorrang. Das geht aus Art. 55 MÜ klar hervor. Für die europäischen Staaten ist die Umsetzung des Montrealer Übereinkommens kein Problem, da die EU-Staaten das Übereinkommen unterzeichnet haben. Es gibt auch beim Montrealer Übereinkommen Konfliktfelder, die nicht zu unterschätzen sind. Dazu gehört die Verspätungsregel des Übereinkommens, die keine Öffnungsregel beinhaltet, was die Staaten der Europäischen Union einschränkt. Dasselbe gilt für Schadensansprüche, welche das Montrealer Übereinkommen im § 18 MÜ regelt.

Schadenersatz

Die Fluggastrechte-Verordnung (EG-Nr. 261/2004) bewegt sich mit der Regelung bei Schadenersatzansprüchen im Rahmen des Montrealer Übereinkommens. Allerdings war 2004 niemand auf Ausgleichsansprüche wegen Verspätungen eingestellt. Ein anderes Konfliktfeld ist die Definition und Abgrenzung zwischen Verspätung und Annullierung. Auch wenn Flüge aufgrund von Unwetter, Naturkatastrophen oder Streiks annulliert werden, kommt der Fluggast doch irgendwann an seinen Zielort. Die Luftfrachtführer treten in solchen Fällen gerne die Flucht in die Verspätung an, um Ausgleichszahlungen zu vermeiden. Eine überzeugende Abgrenzung von Verspätung und Annullierung ist auch im Montrealer Übereinkommen nicht enthalten.

Ausgleich

Der Begriff Ausgleichszahlung hat nichts mit Schadenersatz zu tun. Das ist auf den ersten Blick unrealistisch, weil in der deutschen Rechtsprechung auch eine Ausgleichszahlung als Schadenersatz angesehen wird. Dennoch ist es der Begriff Ausgleichszahlung, welcher den Grund darstellt, dass einige Regeln der Fluggastrechte-Verordnung dem Montrealer Übereinkommen seinen Vorrang nicht streitig machen. Sicher, um einen Schaden ersetzt zu bekommen, ist ein Schaden an einer Person oder Sache Voraussetzung. Bei einem Ausgleich ist kein Schaden zwangsläufig notwendig; hier erfolgt ein Ausgleich für etwas, was die Fluggastrechte-Verordnung hartnäckig und mit Nachdruck als Ausgleich einer weitergehenden Schadenregulierung sieht.

Konform

Konform geht auch Art. 33 MÜ mit der europäischen Fluggastrechte-Verordnung. Die Wahl des Gerichtsstandes ist im Montrealer Übereinkommen lediglich auf das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates festgeschrieben. Allerdings ist der Gerichtsort auf das Unternehmen und seinen Niederlassungen festgeschrieben, nicht aber auf den Wohnort des Geschädigten.

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