Rechtslage internationale Lufttransporte

Die Rechtslage beim Gütertransport auf dem Luftweg ist nicht eindeutig. Das Montrealer Übereinkommen, das am 28. Juni 2004 für Deutschland in Kraft getreten ist, hat nur Gültigkeit, wenn der Abflugort und der Bestimmungsort in einem Staat liegen, der an das Montrealer Übereinkommen vertraglich gebunden ist. Ist entweder der Abflugort oder der Bestimmungsort nicht in einem Vertragsstaat, kommt das Warschauer Abkommen zur Anwendung. Die Unterschiede für die Haftung des Luftfrachtführers ergeben sich aus der Flugroute. Entweder gelten das Warschauer Abkommen, das Montrealer Übereinkommen oder keines von beiden, sondern internationale und nationale Bestimmungen bezüglich der Haftung.

Güterschäden

 Während das Warschauer Abkommen bei Güterschäden die Verschuldensvermutung, welche zu Lasten des Luftfrachtführers geht, anwendet, beinhaltet das Montrealer Übereinkommen eine verschuldensunabhängige Haftung. Damit hat das Montrealer Übereinkommen die Haftung zu Lasten des Luftfrachtführers verstärkt. Nach einem Schreiben der Lufthansa Cargo kommt es beim Montrealer Übereineinkommen nicht mehr darauf an, ob dem Luftfrachtführer eine Schuld trifft, sondern lediglich, dass ein Schaden am Frachtgut entstanden ist. Für den Luftfrachtführer bedeutet dies, es stehen ihm nur wenige Möglichkeiten zur Verfügung, die ihn aus seiner Haftung befreien. Gründe, die ihn aus der Haftung befreien sind neben einer mangelhaften Verpackung auch Krieg und Mitverschulden des Absenders. Dies beinhaltet Art. 20 MÜ.

Luftfrachtführer

Zu Gunsten für den Luftfrachtführer führte das Montrealer Übereinkommen eine Haftungshöchstgrenze ein. Dies war beim Warschauer Abkommen nicht der Fall; hier haftet der Luftfrachtführer unbeschränkt für den Schaden am Frachtgut (Art. 25 WA). Die Haftungshöchstgrenze liegt bei 17 Sonderziehungsrechten je Kilogramm Gewicht. Auch ist der Betrag für die Haftung je Kilogramm mit dem Montrealer Übereinkommen günstiger. Beim Warschauer Abkommen waren es 27,35 Euro je Kilogramm; beim Montrealer Übereinkommen entsprechen die 17 Sonderziehungsrechte 20,91 Euro je Kilogramm, wenn man einen Umrechnungskurs von 1,23 Euro je Sonderziehungsrecht zugrunde legt.

Währung

Der Kurs unterliegt den allgemeinen Währungsschwankungen. Die Höchstgrenze für Schadenersatz beim Frachtgut bezieht sich nur auf Beschädigungen oder dem Verlust des Frachtgutes, sondern auch auf die verspätete Ankunft am Bestimmungsort. In Fällen, in denen es zu Verspätungen kommt, kann der Luftfrachtführer Beweise für seine Entlastung beibringen. Er muss beweisen, dass er und seine Mitarbeiter alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um den Schaden zu vermeiden. Auch die Maßnahmen, die er oder seine Mitarbeiter nicht treffen konnten, sind nachzuweisen.

Übereinkommen

Nach dem Montrealer Übereinkommen kann die Haftung bis zur unbegrenzten Haftung erweitert werden. Hier ist allerdings ein Deklaration des Wertes sowie ein entsprechend zu vereinbarender Zuschlag Voraussetzung (Art. 22 Abs. 3 MÜ).

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