Rechtslage nationale und internationale Luftfracht

Bromaterial mit Fahrtenbuch und einem AutoUm die Gegensätze zu veranschaulichen, stellen wir das nationale und internationale Recht im Bereich der Beförderung von Wirtschaftsgütern per Flugzeug einander gegenüber. In den letzten vierzig Jahren hat sich der Gütertransport durch den Luftverkehr etabliert und erreichte Zuwachsraten wie keine andere Transportmöglichkeit. Die Rechtsgrundlagen weichen allerdings im internationalen Luftverkehr deutlich voneinander ab. Hier bestimmen das Warschauer Abkommen, das Montrealer Übereinkommen sowie nationale und andere internationale Bestimmungen die Regeln. Das liegt daran, dass nicht alle Staaten dieser Welt das Warschauer Abkommen unterzeichnet haben; weniger als diese Staaten unterzeichneten das Montrealer Übereinkommen. Für die Staaten, die weder das eine noch das andere Abkommen unterschrieben haben, gilt neben dem internationalen Recht auch das nationale Rechtssystem.

Rechtsgrundlage für nationale Flüge

Die Rechtsgrundlage für nationale Flüge, auf Deutschland bezogen sind alle Flüge gemeint, welche den deutschen Luftraum nicht verlassen, gelten für den Transport von Frachtgut die §§ 497 ff HGB sowie das nationale Luftverkehrsgesetz. Sobald Flüge in Vertragsstaaten des Montrealer Übereinkommens gehen, greift das Montrealer Übereinkommen; bei Flügen, bei denen weder der Abflugort noch der Bestimmungsort in einem Vertragsstaat gehen, kommt das Warschauer Abkommen zur Anwendung.

Flugverkehr

Für den Haftungsgrundsatz bedeutet dies, dass im nationalen Flugverkehr (bezogen auf Deutschland) die Obhutshaftung Anwendung findet wie auch im internationalen Bereich, in welchem das Montrealer Übereinkommen greift. Anders sieht es aus, wenn der Flugverkehr in Staaten führt, die nicht dem Montrealer Übereinkommen unterliegen; hier kommt das Warschauer Abkommen mit der vermuteten Verschuldungshaftung zum Einsatz. Der Haftungsumfang ist bei allen nationalen und internationalen Abkommen identisch. Er bezieht sich auf Schäden an den Wirtschaftsgütern durch Beschädigung, Zerstörung oder Verlust sowie Schäden, die aufgrund von Verspätungen entstehen und den reinen materiellen Schäden am Vermögen.

Lieferfrist

Unterschiedlich sind die Haftungsgrenzen, die national den Wert des Gutes ersetzen, und zwar je Kilogramm mit 8,33 Sonderziehungsrechten. Bei einer Überschreitung der Lieferfrist kann der Absender den dreifachen Betrag einfordern, ebenso bei Vermögensschäden, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre. Nach dem Montrealer Übereinkommen sind für jedes Kilogramm 17 Sonderziehungsrechte anzusetzen; beim Warschauer Abkommen sind es 22 Sonderziehungsrechte.

Haftungsgrenzen

Die Haftungsgrenzen können national durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und durch individuelle Absprachen zwischen den Vertragsparteien geändert werden. Im Montrealer Übereinkommen ist für die Veränderung von Haftungsgrenzen Art. 25 MÜ, beim Warschauer Abkommen Art. 22 WA maßgebend.

Verjährung

Während im nationalen Flugrecht eine Verjährung von einem Jahr verankert ist, gibt es im internationalen Bereich die zweijährige Ausschlussfrist, dies bedeutet, der Schaden muss innerhalb dieser zwei Jahre eingeklagt werden. Danach ist ein Regressanspruch nicht mehr möglich.

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