Gemischte Frachtbeförderung

Das Frachtgut muss zum Flughafen transportiert werden, damit es über den Luftweg zum Bestimmungsort gelangt. Schaut man sich Art. 38 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens an, ist das Übereinkommen nur für Transport gültig, der auf dem Luftweg erfolgt. Kommen auch andere Beförderungsmittel für Teilstrecken in Betracht, sind die für das…

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Haftungszeitraum/ Anwendung des Rechts

In Bezug auf den Haftungszeitraum weicht das Montrealer Übereinkommen vom Warschauer Abkommen (Art. 18 Abs. 2) aus dem Jahr 1955 ab. Das Montrealer Übereinkommen stellt mit Art. 18 Abs. 3 MÜ klar fest, der Luftfrachtführer haftet für das Frachtgut in den Zeiten, in denen er das Gut in Obhut hat.…

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Dokumentation zum Frachtgut

Vor dem Montrealer Übereinkommen war eine körperlich vorhandene Dokumentation vorgeschrieben. Das Montrealer Übereinkommen gibt dem Luftfrachtführer freie Hand, wie er die Aufzeichnungen dokumentiert. Damit hat der Absender kein Recht auf die Herausgabe einer körperlichen Urkunde. Er kann eine Empfangsquittung vom Luftfrachtführer verlangen, die ihm die Identifizierung des Frachtgutes ermöglicht. Diese…

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