Haftungszeitraum/ Anwendung des Rechts
In Bezug auf den Haftungszeitraum weicht das Montrealer Übereinkommen vom Warschauer Abkommen (Art. 18 Abs. 2) aus dem Jahr 1955 ab. Das Montrealer Übereinkommen stellt mit Art. 18 Abs. 3 MÜ klar fest, der Luftfrachtführer haftet für das Frachtgut in den Zeiten, in denen er das Gut in Obhut hat.…